Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
2.3.1 Handelsrecht
2.3.1.1 Beteiligungserträge
Zu den Beteiligungserträgen gehören im Allgemeinen Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (Dividende, Ausbeuten und sonstige Bezüge), sog. Dividendengarantien, Gewinnanteile an Personen(handels)gesellschaften, Vorabausschüttungen, Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn sowie sonstige Beteiligungserträge, wie z. B. aus stillen Gesellschaften.
Ihre Erfassung richtet sich nach den Regelungen über die Gewinn- und Verlustrechnung. Nach § 275 Abs. 1 HGB ist diese nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Erfolgt sie nach dem Gesamtkostenverfahren, sind Erträge aus Beteiligungen nach § 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB auszuweisen mit einem Vermerk, welche Erträge davon auf solche aus verbundenen Unternehmen entfallen. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens sind nach § 275 Abs. 2 Nr. 10 HGB auszuweisen, auch hier mit einem entsprechenden Vermerk bezüglich der Erträge aus verbundenen Unternehmen.
Erfolgt die Aufstellung nach dem Umsatzkostenverfahren, enthalten § 275 Abs. 3 Nr. 8 und 9 HGB die korrespondierenden Regelungen.
Erfasst werden die Bruttoerträge der ausschüttenden Gesellschaften. Zivilrechtlich entsteht eine Dividendenforderung erst mit der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses. Das gilt auch dann, wenn dieser bereits vor der Erstellung des Jahresabschlusses gefasst worden ist. Die Realisation einer Dividendenforderung von der ihr zugrunde liegenden Beteiligung kann zeitlich früher nur ausnahmsweise dann und insoweit angenommen werden, als zum Bilanzstichtag ein Bilanzgewinn der Gesellschaft auszuweisen ist, der mindestens ausschüttungsfähige Bilanzgewinn den Gesellschaftern bekannt ist und für diesen Zeitpunkt anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen ist, dass die Gesellschafter endgültig entschlossen sind, eine bestimmte Gewinnverwendung künftig zu beschließen.
Unter diesen Voraussetzungen ist es denkbar, dass eine Dividendenforderung nicht erst mit der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses, sondern bereits am Bilanzstichtag entsteht. Das gilt auch dann, wenn Gesellschafter der Kapitalgesellschaft bilanzierende Einzelunternehmer oder Personengesellschaften sind, sowie in den Fällen, in denen die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft infolge einer Betriebsaufspaltung zum Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft gehört.
2.3.1.2 Verlustübernahme, Gewinngemeinschaft, Gewinnabführungsvertrag
Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahmen sowie aufgrund einer Gewinngemeinschaft oder eines (Teil-)Gewinnabführungsvertrags müssen jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden.
2.3.2 Steuerrecht
Natürliche Personen und Personengesellschaften/Mitunternehmerschaften
Allgemein gilt, dass für die steuerliche Gewinnermittlung die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgeblich sind. Zunächst wird von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ausgegangen. Fällt der Steuerpflichtige unter die gesetzliche Bilanzierungspflicht des § 5 Abs. 1 EStG, ist für die Gewinnermittlung des § 4 Abs. 1 EStG das nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Betriebsvermögen anzusetzen. Daraus folgt, dass z. B. Dividendenforderungen, die handelsrechtlich – auch unabhängig vom Gewinnverwendungsbeschluss – bereits zu aktivieren sind, auch in der Steuerbilanz zu erfassen sind. Gewinnausschüttungen, die auf GmbH-Anteile entfallen, die zum Sonderbetriebsvermögen II eines Gesellschafters gehören, sind als Sonderbetriebseinnahmen dieses Gesellschafters zu erfassen.
Für die ertragsteuerliche Gewinnermittlung kommt der Beteiligung an einer Personengesellschaft keine eigenständige Bedeutung zu. Die Besteuerung erfolgt nach Maßgabe der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Das gilt auch für evtl. Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben mit der Folge, dass auch diese zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Personengesellschaft zu erfassen sind.
Hält eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft in ihrem Betriebsvermögen, erfolgt die Besteuerung der Beteiligungserträge nach dem Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG. Danach sind 40 % der Bezüge steuerfrei. Aufwendungen im Zusammenhang mit Anteilen, die dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG unterliegen, können nur i. H. v. 60 % geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt, wenn eine Personengesellschaft Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält; die Beteiligungserträge sind unmittelbar den Gesellschaftern der Personengesellschaft zuzurechnen.
Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkong...