Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
4.1 Anschaffungskosten
Rz. 20
Beteiligungen sind gemäß § 253 Abs. 1 HGB höchstens mit den Anschaffungskosten anzusetzen (Anschaffungskostenprinzip). Die Anschaffungskosten bleiben grundsätzlich unverändert und unbeeinflusst davon, ob die Beteiligungsgesellschaft Gewinne oder Verluste erzielt. Diese Grundsätze gelten für die Bewertung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen.
Zu den Anschaffungskosten rechnen neben dem Kaufpreis auch die Nebenkosten (Provisionen, Gebühren u. a.). Sonstige Aufwendungen (Zuschüsse, Nachschüsse oder andere Zuwendungen) stellen darüber hinaus nur dann zugunsten der Beteiligungsgesellschaft nachträgliche Anschaffungskosten dar, wenn sie zu einer nachhaltigen Werterhöhung der Beteiligungsgesellschaft führen.
Rz. 21
Bei Erwerb einer Beteiligung durch Einbringung von Sacheinlagen gilt als Anschaffungskosten der neuen Anteile der Zeitwert (steuerlich: gemeiner Wert) der hingegebenen Vermögensgegenstände.
Rz. 22
Bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln sind die Anschaffungskosten der alten Aktien nach dem Verhältnis der Nennbeträge auf die alten Aktien und die neuen Anteile (Garantieanteile, Gratisaktien) zu verteilen, doch ist der Zuwachs an Anteilsrechten nicht als Zugang auszuweisen. Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht also die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht.
Rz. 23
Werden junge Aktien unter Ausübung eines Bezugsrechts erworben, beeinflusst dies in der Regel den Ansatz und Buchwert der alten Aktien. Liegt der Ausgabekurs der jungen Aktien unter dem Buchwert der alten, ist ein neuer Durchschnittskurs zu errechnen. Der rechnerische Wert des Bezugsrechts lässt sich nach folgender Formel bestimmen:
B |
= |
Ka – Kn |
|
a |
+ 1 |
|
|
|
n |
B |
= |
Bezugsrecht |
Ka |
= |
Kurs der alten Aktien |
Kn |
= |
Kurs der neuen Aktien |
a |
|
= |
Bezugsverhältnis |
n |
|
Tab. 3: Formel Bezugsrecht
Das Grundkapital einer Gesellschaft wird um 50 % erhöht, auf je 2 alte Aktien entfällt also eine neue Aktie, d. h., das Bezugsverhältnis ist 2:1. Kurs der alten Aktie: 180 EUR. Kurs der neuen (jungen) Aktie: 120 EUR.
B |
= |
180–120 |
= |
60 |
= |
20 |
|
2 |
+ 1 |
3 |
|
|
|
1 |
|
|
|
|
Tab. 4: Anwendung der Formel für Bezugsrecht
Das Bezugsrecht beträgt also 20. Der Durchschnittskurs (D) berechnet sich wie folgt:
D = Ka – B
D = 180 – 20 = 160
4.2 Außerplanmäßige Abschreibungen
Rz. 24
Außerplanmäßige Abschreibungen können nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB vorgenommen werden, wenn den Beteiligungen am Abschlussstichtag ein Wert beizulegen ist, der unter den Anschaffungskosten oder dem letzten Bilanzansatz liegt und voraussichtlich keine dauernde Wertminderung vorliegt.
Nach IDW RS HFA 10, Rz. 3 ist der am Abschlussstichtag "einer Beteiligung beizulegende Wert" i. d. R. aus dem Ertragswert abzuleiten. Das Ertragswertverfahren ist neben den Discounted-Cashflow-Verfahren nach dem IDW S 1 zur Ermittlung des Unternehmenswerts als Zukunftserfolgswert vorgesehen, wobei beide Verfahren auf der gleichen konzeptionellen Grundlage (Kapitalwertkalkül) beruhen und bei gleichen Bewertungsannahmen zu gleichen Unternehmenswerten führen.
Rz. 25
Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sind die außerplanmäßigen Abschreibungen oder Wertberichtigungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB vorzunehmen.
Rz. 26
Bei der Bewertung von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen rechtfertigen gesunkene Wechselkurse oder ein Transferverbot für Gewinnausschüttungen i. d. R. keine Wertminderung der Beteiligung.
4.3 Wertaufholung
Rz. 27
Gemäß § 253 Abs. 5 HGB kann ein aufgrund außerplanmäßiger Abschreibungen gewählter niedriger Bilanzansatz dann nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Es besteht ein generelles Zuschreibungsgebot bei Wegfall der Abwertungsgründe einer nach § 253 Abs. 3 Satz 5 oder 6 HGB vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibung.
4.4 Bewertung im Konzernabschluss
Rz. 28
Einen Sonderfall stellt die Bewertung von "Beteiligungen an assoziierten Unternehmen" im Konzernabschluss dar. Aus § 311 HGB ergibt sich, dass als "assoziiertes Unternehmen" dasjenige Unternehmen bezeichnet wird, an dem ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen eine Beteiligung hält und das bezüglich seiner Geschäfts- und Finanzpolitik dem maßgeblichen Einfluss des Konzernunternehmens unterliegt.
Nach § 312 HGB ist in der Konzernbilanz eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen mit dem Buchwert anzusetzen und in den Folgejahren ggf. auch über die Anschaffungskosten hinaus fortzuschreiben mit dem rechnerischen Zuwachs des Eigenkapitalanteils nach notwendiger Abschreibung von Unterschiedsbeträgen und aufgelösten stillen Reserven und Lasten (Ein-Zeilen-Konsolidierung). Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens sowie ein darin enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert oder passiver Unterschiedsbetrag sind im Konzernanhang anzugeben. Die besondere Behandlung assoziierter Unternehmen ist auf den Konzernabschluss beschränkt; im Jahresabschluss der die Beteiligung haltenden Unte...