BMF, Schreiben vom 10.09.1992, IV B 7 - S 1978 - 28/92

Zur Frage der Anwendung des § 2 Abs. 3 des Umwandlungsteuergesetzes bei der Spaltung von Unternehmen nach dem Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen habe ich gegenüber der Treuhandanstalt wie folgt Stellung genommen:

Die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) ist durch Gesetz vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 854) geregelt. Dieses Gesetz ermöglicht handelsrechtlich die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen. Vorschriften über die steuerrechtliche Behandlung enthält das Gesetz nicht.

Voraussetzung für die Spaltung nach dem SpTrUG ist u.a. die Aufstellung eines Spaltungsplans, dem regelmäßig eine Bilanz zugrunde liegen muß. Der Spaltungsplan muß auch den Zeitpunkt enthalten, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der neuen Gesellschaften vorgenommen gelten.

Die steuerliche Behandlung der Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Kapitalgesellschaften regelt das BMF-Schreiben vom 8. Mai 1991 (BStBl I S. 743). Danach sind auf eine Spaltung die nach dem SpTrUG durchgeführt wird, die §§ 14 bis 16 des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) sinngemäß anzuwenden. Die Anwendung der §§ 14 bis 16 UmwStG beinhaltet m.E. zwangsläufig die Anwendung des § 2 UmwStG. Nach § 2 Abs. 3 UmwStG muß die bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister einzureichende Bilanz auf einen Stichtag ausgestellt sein, der höchstens 6 Monate vor der Anmeldung liegt. Auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister kommt es nicht an.

Liegt zwischen dem "Spaltungsstichtag" und dem Tag der Anmeldung des "Spaltungsbeschlusses" zur Eintragung in das Handelsregister ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten und trägt der Registerrichter den "Spaltungsbeschluß" gleichwohl ein, weil z.B. besondere Umstände dies rechtfertigen, so ist die Spaltung wirksam. "Spaltungsstichtag" ist jedoch in diesem Fall der Tag der Eintragung des "Spaltungsbeschlusses" (vgl. dazu auch Tz. 3.1 des Umwandlungsteuererlasses vom 15. April 1986 -BStBl I S. 184). Ob im Einzelfall bei der Spaltung eines von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmens besonders gelagerte Umstände vorliegen können, eine Spaltung auf den "Spaltungsstichtag" -evtl. im Billigkeitswege -auch dann anzuerkennen, wenn die bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister einzureichende Bilanz auf einen Stichtag ausgestellt ist, der mehr als 6 Monate vor der Anmeldung liegt, obliegt der Prüfung und Entscheidung der örtlich zuständigen Finanzbehörde.

 

Normenkette

§1 SpTrUG

§2 Abs 1 SpTrUG

§ 2 Abs3 UmwStG

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