OFD Karlsruhe, Verfügung v. 20.9.2006, S 7104/2
1. Unternehmereigenschaft
Beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks liegt eine nachhaltige Tätigkeit nach den Grundsätzen des Abschn. 18 Abs. 4 UStR vor, wenn der erzeugte Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird oder wenn die erzeugte Wärme regelmäßig an den/die Mieter weitergeliefert wird.
2. Zuordnung zum Unternehmensvermögen
Unabhängig von der ertragssteuerlichen Beurteilung kann der Unternehmer Gegenstände, die er sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch nutzt, ganz, teilweise oder gar nicht seinem Unternehmensvermögen zuordnen. Voraussetzung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, dass der Gegenstand zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird (vgl. hierzu S 7300 Karte 6). Wird der Gegenstand zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, kann er nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und ein Vorsteuerabzug ist insgesamt nicht möglich.
Im Gegensatz zu Fotovoltaikanlagen, die allein der Erzeugung von Strom dienen, sind Blockheizkraftwerke sowohl für die Erzeugung von Nutzwärme als auch für die Erzeugung von Strom geeignet. Die angefallenen Ausgaben entfallen daher auf beide Bereiche. Eine Zuordnung der Kosten ausschließlich zur Stromerzeugung ist nicht zulässig. Bei den Anlagen sind regelmäßig geeichte Messeinrichtungen vorhanden, aus denen sich der Umfang der in das Stromnetz eingespeisten Strommenge sowie des privat entnommenen Stroms und der abgegebenen Wärme ergibt.
Liegen solche Vorrichtungen nicht vor, kann als Maßstab für die Aufteilung der Gesamtkosten die gem. § 3 Abs. 7 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.3.2002 (BGBl 2002 I S. 1092) vom Hersteller der Anlage zu bescheinigende sog. „Stromkennzahl” herangezogen werden. Dabei handelt es sich um das Verhältnis der Nettostromerzeugung zur Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum.
Wird ein Blockheizkraftwerk in ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude eingebaut, ist immer zu prüfen, ob mit der Einspeisung des erzeugten Stromes in das allgemeine Netz die 10 %-Grenze für das Blockheizkraftwerk überschritten wird.
3. Ausgangsumsätze
3.1 Umsätze an Dritte
Die entgeltliche Lieferung von Strom an ein Energieerzeugungsunternehmen oder an den/die Mieter ist ein steuerpflichtiger Umsatz, der dem Regelsteuersatz unterliegt. Die Stromlieferung ist keine Nebenleistung zum Vermietungsumsatz (Abschn. 76 Abs. 6 UStR).
Demgegenüber ist die Überlassung der Nutzwärme an den/die Mieter eine unselbstständige Nebenleistung zum Vermietungsumsatz (Abschn. 76 Abs. 5 UStR). Ist die Vermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei (z.B. bei einer Wohnungsvermietung) führt die Überlassung der Nutzwärme an den Mieter insoweit zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den laufenden Kosten (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Wurde auf die Steuerfreiheit des Vermietungsumsatzes zulässigerweise nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG verzichtet, ist auch die Überlassung der Nutzwärme steuerpflichtig.
3.2 Verwendung der Nutzwärme und des erzeugten Stroms für private Zwecke
Die Verwendung der Nutzwärme für die Beheizung und die Warmwasserversorgung des privaten Wohnhauses oder der privaten Wohnung und die Verwendung des Stroms für private Zwecke sind steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG.
Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG die anteilig für den Betrieb der Anlage entstanden Kosten. Hierzu gehören die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die laufenden Kosten.
Bis zum 30.6.2004 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen aufzuteilen; der Abschreibungsbetrag ist in die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe einzubeziehen.
Ab dem 1.7.2004 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den maßgebenden Berichtigungszeitraum des § 15a UStG zu verteilen (Abschn. 155 Abs. 2 UStR; zum Anwendungszeitpunkt vgl. BMF-Schreiben vom 13.4.2004, BStBl 2004 I S. 468). Da die Anlagen zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes gehören, beträgt der Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG 10 Jahre. Wurde in der Vergangenheit für ein Blockheizkraftwerk ein Berichtigungszeitraum von 5 Jahren angesetzt, kann es hierbei auf Antrag des Unternehmers verbleiben.
Wird nachträglich eine Anlage in ein bestehendes Gebäude eingebaut und sind die Ausgaben ertragsteuerlich Erhaltungsaufwendungen, sind sie im Jahr des Leistungsbezugs in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe einzubeziehen.
4. Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung
Ordnet der Unternehmer zulässigerweise eine sowohl unternehmerisch als auch privat genutzte Anlage insgesamt seinem Unternehmensvermögen zu, ist die Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und aus den laufenden Kosten in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 US...