Dipl.-Finanzwirt (FH) Udo Klingler
Leitsatz
Betreuungsleistungen, die gegenüber nicht mittellosen Betreuten erbracht werden, sind unmittelbar nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei, weil die dort genannten Voraussetzungen allesamt erfüllt sind. Soweit die Vergütungshöhe von Vereinsbetreuern und Berufsbetreuern für die Betreuung mittelloser Personen identisch ist, ist die Umsatzsteuerbefreiung der Betreuungsvereine unmittelbar aus Art. 13 Teil A (1) Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG abzuleiten.
Sachverhalt
Ein dem deutschen Caritasverband angeschlossener eingetragener Verein hatte zum Vereinszweck die Erbringung von sozialen Leistungen, u. a. Betreuungsleistungen i.S. von §§ 1896 ff BGB durch hierzu bestellte Mitarbeiter, so genannte Vereinsbetreuer. Während der Verein für die Streitjahre 1996 bis 2000 die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 UStG begehrte, behandelte das Finanzamt die Umsätze unter Hinweis auf das BMF-Schreiben v. 21.9.2000 (BStBl 2000 I S. 1251) steuerpflichtig.
Entscheidung
Die Betreuungsleistungen, die der Verein durch Vereinsbetreuer erbracht hat, sind umsatzsteuerbefreit unabhängig davon, ob die Betreuungsleistungen gegenüber mittellosen oder vermögenden Personen erbracht wurden. Hinsichtlich der Betreuungsleistungen, die gegenüber nicht mittellosen Betreuten erbracht wurden, ergibt sich die Umsatzsteuerfreiheit bereits aus der unmittelbaren Anwendung von § 4 Nr. 18 UStG. Dies gilt ebenfalls für die Betreuung mittelloser Personen für die Streitjahre 1996 bis einschließlich 1998. Im Übrigen sind die Betreuungsleistungen steuerfrei nach Art. 13 Teil A (1) Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG. Für die Streitjahre bis 1998 ist im Regelfall ein Zurückbleiben der Vergütungen für Vereinsbetreuer hinter den Vergütungen, die an Berufsbetreuer ausgezahlt wurden, feststellbar (§ 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG). Denn bei der für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG maßgeblichen Beurteilung, ob die Entgelte für Betreuungsleistungen durch einen Verein der freien Wohlfahrtspflege (sog. Vereinsbetreuer) hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen (sog. Berufsbetreuer) verlangten Entgelten zurückbleiben, ist die Möglichkeit des Aufwendungsersatzes für Allgemeinkosten mit in den Vergleich einzubeziehen. Dies hat das vorstehende BMF-Schreiben nicht berücksichtigt.
Hinweis
Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: V R 67/06). In Anbetracht dessen, dass die Finanzverwaltung nach dem vorstehenden BMF-Schreiben von einer Steuerpflicht ausgeht, ist es ratsam, in einschlägigen Fällen vorsorglich Einspruch einzulegen.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2006, 5 K 4729/02 U