OFD Magdeburg, Verfügung v. 10.12.2013, S 7175 - 23 - St 245
Ab dem 1.7.2013 sind mit der Ergänzung des neuen § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG Einrichtungen, denen die rechtliche Betreuung nach § 1896 des BGB durch Betreuungsbeschluss übertragen wurde, als umsatzsteuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt. Der Begriff ‚Einrichtungen’ i.S.d. Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL, auf dessen Rechtsgrundlage § 4 Nr. 16 UStG beruht, umfasst sämtliche natürliche und juristische Personen unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers.
Damit sind grundsätzlich auch die von Vereinsbetreuern, Betreuungsvereinen und Berufsbetreuern nach §§ 1896 ff. BGB erbrachten Betreuungsleistungen steuerbefreit.
Die Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB und andere sonstigen Pflegschaften des BGB sind nicht mit der Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft vergleichbar und daher auch weiterhin nach der gesetzlichen Änderung nicht umsatzsteuerbefreit.
Nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB vergütete Leistungen (also Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers oder des Vormunds gehören), fallen ebenfalls nicht unter die Steuerbefreiung, da es sich nicht um Betreuungsleistungen im eigentlichen Sinne handelt, bspw. wenn der Betreuer Rechtsanwalt oder Steuerberater ist und den Betreuten in einem Prozess vertritt bzw. die Steuererklärung für den Betreuten erstellt.
Leistungserbringung vor dem 1.7.2013
Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 17.2.2009, XI R 67/06 (UR 2009 S. 352) entschieden, dass Leistungen sog. Betreuungsvereine als steuerfrei anzusehen sind, sofern sich der Verein entgegen der Beschränkung des sog. Abstandsgebots des § 4 Nr. 18 Buchstabe c UStG unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL beruft.
Darüber hinaus hatte der BFH mit Urteil vom 25.4.2013, V R 7/11 (UR 2013 S. 863) entschieden, dass sich ein gemäß § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellter Berufsbetreuer für die Anwendung der Steuerbefreiung der aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen ebenfalls unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen kann.
In beiden Urteilen führt der BFH aus, dass rechtliche Betreuungsleistungen Dienstleistungen sind, die unmittelbar Ausdruck der in Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL genannten Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit sind. Betreuungsvereine und Berufsbetreuer sind als andere in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Einrichtungen mit sozialem Charakter anzusehen, wenn die Betreuungsvereine bzw. die Vereins- oder Berufsbetreuer nach §§ 1896 ff. BGB gerichtlich bestellt und überwacht sind.
Nach der aktuellen Verwaltungsanweisung vom 22.11.2013 kann sich eine Einrichtung, die gemäß § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt wurde, für die Anwendung der Steuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung vor dem 1.7.2013 erbrachten Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen. Da die Steuerbefreiung – ebenso wie die Neuregelung in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG – unabhängig von der Rechtsform des leistenden Unternehmers gilt, können sich sowohl Betreuungsvereine wie auch Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, sofern ihre Betreuungsleistungen nicht bereits nach nationalem Recht befreit sind.
Die Voraussetzung des § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchstabe c UStG (sog. Abstandsgebot) gilt auch als erfüllt, wenn das Entgelt für die in Betracht kommende Leistung von den zuständigen Behörden genehmigt ist oder das genehmigte Entgelt nicht übersteigt. Dementsprechend erfüllen auch die im Rahmen des außergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens gezahlten Fallpauschalen, die sich der Höhe nach an die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelte Beratungshilfevergütung anlehnen, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 Buchstabe c UStG.
Rechnungsberichtigung
Beruft sich ein Vormund, Ergänzungspfleger oder Betreuer für im Rahmen seiner Amtsführung bereits erbrachte Leistungen direkt auf die Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL, ist eine Anwendung des § 14c UStG für den in diesem Zusammenhang gegenüber dem zuständigen Gericht gestellten Vergütungsantrag ausgeschlossen, wenn aus dem Vergütungsantrag hervorgeht, dass das Mündel, der Pflegling oder die betreute Person Leistungsempfänger war (namentliche Nennung der Person notwendig) und der Antrag lediglich auf die Vergütung der an das Mündel, den Pflegling oder die betreute Person ausgeführten Leistung durch die Landesjustizkasse gerichtet ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der Vergütungsantrag nicht als Rechnung anzusehen. Auch die hierauf ergehende gerichtliche Vergütungsentscheidung stellt in diesem Fall keine Rechnung im Sinne des § 14c UStG dar.
Im Gegensatz dazu sind in Fällen, in denen der Vormund, Ergänzungspfleger oder Betreuer gegenüber dem Mündel, dem Pflegling oder der betreuten Person seine L...