1.2.1 Steuerbefreiung
Beiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse, an einen Pensionsfonds und für eine Direktversicherung sind grundsätzlich bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Das steuerfreie Volumen in 2025 beträgt 7.728 EUR (2024: 7.248 EUR).
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Die Steuerbefreiung knüpft daran, dass die Versorgungsleistungen monatlich als lebenslange Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden und die Leistungen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Bis zu 12 Monatsraten dürfen in einer Auszahlung zusammengefasst werden und bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals können außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Ein vertraglich vereinbartes Kapitalwahlrecht steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, solange es nicht oder erst innerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt wird. Beiträge für reine Kapitallebensversicherungen gehören in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Bei reinen Beitragszusagen ist eine lebenslange Versorgungsleistung verpflichtend.
Die Steuerbefreiung gilt nur im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses, ggf. aber auch bei einer geringfügigen Beschäftigung. Bei Arbeitnehmern, die nach Steuerklasse VI abgerechnet werden, sind die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in vollem Umfang steuerpflichtig und nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen (ELStAM) zu versteuern.
Der Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage ist für die Anwendung der Steuerbefreiung ohne Bedeutung.
Steuerfreies Volumen in 2025
Für einen Arbeitnehmer wurde in 2016 eine Direktversicherung (Rentenversicherung) abgeschlossen. Die monatlichen Beiträge betragen 700 EUR (= 8.400 EUR im Jahr).
Ergebnis: Die Beiträge bleiben in 2025 bis zu 7.728 EUR steuerfrei, 672 EUR unterliegen dem Lohnsteuerabzug.
Kürzung des steuerfreien Volumens um pauschalierte Beiträge
Das steuerfreie Volumen wird gekürzt, soweit der Arbeitgeber Beiträge für die Zukunftssicherung nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert.
Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers
Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei reinen Beitragszusagen bleiben in vollem Umfang steuerfrei, wenn sie nicht dem einzelnen Arbeitnehmer unmittelbar gutgeschrieben werden. Andernfalls gilt für sie zusammen mit den übrigen Beiträgen die Steuerbefreiung bis zu 7.728 EUR.
1.2.2 Pauschalierung
Für Direktversicherungen und kapitalgedeckte Pensionskassen besteht die Möglichkeit, die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % für Beiträge bis zu 1.752 EUR nach § 40b EStG a. F. durchzuführen. Dies setzt voraus, dass bei dem jeweiligen Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag zutreffend pauschal versteuert wurde, was nur auf Versorgungszusagen vor dem 1.1.2005 zutreffen kann. Ist dies der Fall, liegen für diesen Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalierung sein ganzes Leben lang vor. Vertragsänderungen, Neuabschlüsse, Änderungen der Versorgungszusage und Arbeitgeberwechsel sind ohne Bedeutung.
Fortführung der Pauschalierung
Die Fortführung der Pauschalierung nach § 40b EStG a. F. knüpft ausschließlich daran an, dass für den Arbeitnehmer vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag für Direktversicherungen oder kapitalgedeckte Pensionskassen pauschal nach § 40b EStG in einer Fassung vor dem 1.1.2005 versteuert wurde. Ohne Bedeutung ist, ob die Pauschalierung für denselben Vertrag oder einen anderen Vertrag fortgeführt werden soll oder ob sogar der Arbeitgeber oder der Durchführungsweg gewechselt wird.
Die Entscheidung für oder gegen die Inanspruchnahme der Pauschalierung hat weitreichende Folgen für die steuerliche Beurteilung der Versorgungsleistungen. Pauschal versteuerte Beiträge gelten trotz des niedrigen Steuersatzes von 20 % als "nicht gefördert", mit der Folge, dass die darauf beruhenden Versorgungsleistungen nicht voll versteuert werden müssen.
Der Nachweis der Pauschalierung kann durch Vorlage einer Gehaltsabrechnung oder durch eine Bescheinigung der Versorgungseinrichtung oder des früheren Arbeitgebers erfolgen.
Keine Pauschalierung für Pensionsfonds
Beiträge an einen Pensionsfonds können nicht pauschal versteuert werden.
Die Anwendung der Pauschalbesteuerung ist nicht erst nach dem Überschreiten des steuerfreien Höchstbetrags von 7.728 EUR möglich, sondern kann wahlweise vorrangig durchgeführt werden und mindert dann das steuerfreie Volumen von 7.728 EUR.
Minderung des steuerfreien Volumens
Für Arbeitnehmer A werden jährliche Beiträge in eine Direktversicherung von ...