Rz. 13
Die im Rahmen des BilMoG modifizierten handelsrechtlichen Rahmenbedingungen der Rechnungslegung haben deutliche Veränderungen für die Bewertung und Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen mit sich gebracht. Nunmehr hat die inhaltliche Gestaltung von Versorgungszusagen noch größere Auswirkungen auf die Rechnungslegung als zuvor.
Rz. 14
So wird unterschieden zwischen Pensionsverpflichtungen, die zum Erfüllungsbetrag oder zum beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren bewertet werden. Erstmals wurde mit dem BilMoG vom Saldierungsverbot abgesehen. Sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, ist ein zweckgebundenes Vermögen mit der Pensionsrückstellung in der Bilanz zu saldieren. Die Saldierung schlägt sich auch in der GuV nieder. Zudem erfolgt eine ergebniswirksame Neubewertung der betreffenden Vermögensgegenstände. Das erklärt, warum im weiteren Verlauf auch Hinweise zur Vermögensseite enthalten sind. Diese betreffen das sog. Deckungsvermögen. Der Begriff des Deckungsvermögens existiert im Handelsgesetzbuch nicht, wird aber in der Praxis für Vermögen verwendet, das das bilanzierende Unternehmen zweckgebunden zur Refinanzierung der Pensionszahlungen einsetzt und insolvenzgesichert ist.
Rz. 15
Im Laufe des Jahres 2010 hat sich das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) intensiv mit Fragen zur Bilanzierung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) auseinandergesetzt und verschiedene Rundschreiben veröffentlicht. Im IDW RS HFA 28 wird Bezug genommen auf Übergangsregelungen des BilMoG, u. a. auch hinsichtlich der Neubewertung der Pensionsrückstellung. Der IDW ERS HFA 35 beschäftigt sich mit Bewertungseinheiten, die auch in der betrieblichen Altersversorgung erzeugt werden können. Im IDW ERS HFA 38 bezieht sich das IDW auf Fragen zur Ansatz- und Bewertungsstetigkeit. Den größten Niederschlag findet die betriebliche Altersversorgung im IDW RS HFA 30, in dem sich das IDW dezidiert mit der Bewertung und Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen beschäftigt. Dieses RS löst ein altes RS aus dem Jahr 1988 ab (HFA 2/1988). Die Inhalte der vorgenannten RS bzw. Entwürfe fließen in die nachfolgenden Ausführungen ein.
Die weitere Darstellung differenziert nach Ansatz, Bewertung und Ausweis von Pensionsverpflichtungen.