Rz. 45
Für bestimmte Versorgungsplangestaltungen beinhaltet das HGB eine Abweichung von der Bewertung von Pensionsrückstellungen zum Erfüllungsbetrag. Damit reagierte der Gesetzgeber auf Versorgungspläne, die seit Jahren zunehmend Verbreitung finden. Es handelt sich um wertpapiergebundene Zusagen.
Rz. 46
Hierbei sagt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Versorgungsleistungen zu, die sich aus der Umrechnung von Beiträgen ergeben (beitragsorientierte Leistungszusagen). In der Versorgungszusage wird festgelegt, dass die Höhe der Versorgungsleistungen vom Zeitwert von Wertpapieren bei Eintritt des Versorgungsfalls abhängig ist. Die Wertpapiere können vom Unternehmen effektiv erworben und dem Betriebsvermögen zugeführt werden oder in der Zusage wird lediglich auf die Performance definierter Wertpapiere (z. B. Fonds) referenziert. Da reine Beitragszusagen in Deutschland als Direktzusage arbeitsrechtlich nicht zugelassen sind, gewährt das Unternehmen eine Mindestleistung, die dann gezahlt wird, wenn der beizulegende Zeitwert der Wertpapiere diesen im Versorgungsfall unterschreitet. Der Mindestbetrag kann unterschiedlich ausgeprägt sein. Denkbar wäre die Gewährung der eingezahlten Beiträge mit oder ohne Verzinsung. Im letztgenannten Fall liegt der Zinssatz i. d. R. auf niedrigem Niveau, z. B. auf dem Niveau des Zinssatzes, mit dem Lebensversicherungen ihre Deckungsrückstellung berechnen (zurzeit: 0,9 %). Eine gesetzliche Vorgabe hierfür existiert nicht.
Da unmittelbare Pensionszusagen sehr individuell ausgestaltet werden können, handelt es sich bei der vorstehenden Beschreibung um ein Beispiel. Abwandlungen sind denkbar, so z. B. in der Form, dass nur Teilleistungen (z. B. Altersversorgungskomponente) von der Wertpapierperformance abhängig sind, während vorzeitige Leistungsfälle (Tod, Invalidität) die Zahlung festgelegter Leistungen (z. B. Einmalkapital in Höhe von × % der pensionsfähigen Bezüge) auslösen.
Rz. 46a
Wertpapierbegriff
Das Gesetz spricht in § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB von Wertpapieren i. S. d. § 266 Abs. 2 A. III. A.5 HGB, also Wertpapiere des Anlagevermögens. Versorgungszusagen, wie in Rz. 47 dargestellt, lassen sich aber problemlos auch mit Rückdeckungsversicherungen gestalten. Dabei erteilt der Arbeitgeber den Mitarbeitern eine beitragsorientierte Leistungszusage und investiert die Beiträge als Prämien in eine Versicherung, die er auf das Leben der Begünstigten abschließt (Rückdeckungsversicherung). Die Art und Höhe der Leistungen sowie die Leistungsbedingungen ergeben sich zwar aus der Versorgungszusage, sind aber deckungsgleich mit denen des Versicherungstarifs. Die Zusage lautet auf die Garantieleistung der Versicherung zzgl. erreichter und zugeteilter Überschüsse. Obwohl diese Zusagegestaltung der einer wertpapiergebundenen Zusage entspricht, könnte bei wörtlicher Auslegung des HGB angenommen werden, dass die Bewertungsfolgen für wertpapiergebundene Zusagen keine Anwendung finden, da eine Rückdeckungsversicherung kein Wertpapier darstellt. Das IDW stellt in Rz. 74 des RS HFA 30 aber klar, dass in solchen Fällen gleichwohl auch von einer wertpapiergebundenen Zusage gesprochen wird. D. h., der Wertpapierbegriff wird vom IDW nicht eng ausgelegt. Konsequenz dieser Auslegung ist, dass sich dann die Pensionsrückstellung am Zeitwert der Rückdeckungsversicherung orientiert. Dieser wird in Rz. 68 des IDW RS HFA 30 mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zzgl. unwiderruflich zugeteilter Überschüsse definiert. Nicht garantierte Schlussgewinnanteile werden damit nicht berücksichtigt. Das IDW setzt bei versicherungsrückgedeckten Zusagen, die als wertpapiergebunden gelten, eine Leistungskongruenz voraus. Dies bedeutet, dass die Höhe und der Zeitpunkt der Leistung in Zusage und Versicherungstarif identisch sein müssen. Obwohl nicht explizit im IDW HFA RS 30 angesprochen, müsste dies nach der hier vertretenen Meinung auch für die Leistungsbedingungen gelten (z. B. gleiche Definition des Versorgungsfalls Berufsunfähigkeit).
Rz. 47
Bewertung
Bei wertpapiergebundenen Zusagen richtet sich die Bewertung der Pensionsrückstellung nach dem beizulegenden Zeitwert der korrespondierenden Wertpapiere, mindestens aber nach dem Erfüllungsbetrag der Garantie, die das Unternehmen ausgesprochen hat (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Somit kommt der Asset-Allokation solcher Modelle eine hohe Bedeutung zu, da sie die Volatilität der Pensionsrückstellung und somit auch des Pensionsaufwands beeinflusst.
Rz. 48
Bewertung der Mindestleistung
Das IDW stellt in seinem RS HFA 30 fest, dass die Mindestleistung bei wertpapiergebundenen Zusagen mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten ist (Rz. 71 ff.). D. h., sofern am Bilanzstichtag der Erfüllungsbetrag der Mindestleistung über dem beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere liegt, ist dieser zu passivieren. Das bilanzierende Unternehmen hat somit jährlich einen Vergleich vorzunehmen zwischen dem Erfüllungsbetrag der Mindestleistung und dem beizulegenden Zeitwert der korrespondierenden Wertpapiere.
Rz. 48a
Bewe...