OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 4.4.2017, Kurzinformation ESt Nr. 19/2016
Gemäß § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen teilweise nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG getätigt werden. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden dabei typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen und abzüglich der Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre ermittelt. Die außerbilanzielle Hinzurechnung wird auf die tatsächlich im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen abzüglich eines Kürzungsbetrags von 2.050 EUR begrenzt (§ 4 Abs. 4a Satz 4 EStG). Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind von der Abzugsbeschränkung ausgenommen (Investitionsdarlehen, § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG).
Mit Urteil vom 29.3.2007, IV R 72/02 (BStBl 2008 II S. 420) entschied der BFH, der Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG sei bei Mitunternehmerschaften gesellschafterbezogen zu bestimmen. Der Kürzungsbetrag nach Satz 4 stehe jedoch nicht jedem Mitunternehmer in voller Höhe zu, sondern sei auf die einzelnen Mitunternehmer entsprechend ihrer Schuldzinsenquote aufzuteilen. Dieser Rechtsauffassung hat sich die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 7.5.2008 (BStBl 2008 I S. 588) angeschlossen; sie war grds. in allen offenen Fällen anzuwenden (Ausnahme: gemeinsamer Antrag der Mitunternehmer für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.5.2008 begannen).
Fraglich war bisher, ob für die Ermittlung der Schuldzinsenquote zur Aufteilung des Kürzungsbetrags sämtliche Schuldzinsen der Mitunternehmer einzubeziehen sind oder die ohnehin unbegrenzt abziehbaren Schuldzinsen für Investitionsdarlehen außen vor bleiben. Das BMF-Schreiben sieht hierzu bisher keine eindeutige Regelung vor (vgl. RdNr. 30).
Eine Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene kam nun zu dem Ergebnis, dass bei der Aufteilung des Kürzungsbetrags auf die Mitunternehmer entsprechend ihrer Schuldzinsenquote Schuldzinsen i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG nicht zu berücksichtigen sind. Dies entspricht der im Praxishandbuch zu § 4 Abs. 4a EStG vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Tz. 7.3.1).
Das FEIN-Programm zur maschinellen gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Personengesellschaften berücksichtigte hiervon abweichend bei der Aufteilung bis einschließlich DE 17.2.2017 sämtliche Schuldzinsen.
Ab DE 20.2.2017 rechnet das FEIN-Programm auf Basis der vorstehenden Rechtsfassung. In allen Fällen (inkl. Änderungen) werden die Schuldzinsen für Investitionsdarlehen bei der Aufteilung des Kürzungsbetrags auf die Mitunternehmer nicht mehr berücksichtigt. Sollte die geänderte Berechnung bei Änderungsveranlagungen zu einem abweichenden Ergebnis führen, ist zu prüfen, ob Änderungsvorschriften der AO einschlägig sind oder ausnahmsweise eine personelle Anweisung der ursprünglichen Hinzurechnungsbeträge (Kz. 2x 781,2x 782) erforderlich ist. Die bisher zurückgestellte Bearbeitung von Rechtsbehelfen zu dieser Thematik kann wieder aufgenommen werden.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a