In früheren Bilanz-Zeiten gab es nach damaligem Recht nur die Bilanzposition "Betriebs- und Geschäftsausstattung"; erst später kamen die "anderen Anlagen" hinzu. Der handelsrechtliche Gesetzgeber wollte damit eine Auffangposition für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens schaffen, die nicht unter "Grundstücke und Bauten" oder "technische Anlagen und Maschinen" fallen und nur einen mittelbaren Bezug zur Leistungserstellung haben.

Eine strikte Trennung zwischen "andere Anlagen" und "Betriebs- und Geschäftsausstattung" ist grundsätzlich nicht erforderlich, da beide in die gleiche Bilanzposition fließen. Eine gesetzliche Definition gibt es daher nicht. Der Rechnungswesen-Praktiker kann sich nur behelfen, indem er die Vermögensgegenstände, die keine technischen Anlagen und Maschinen (dienen unmittelbar der Leistungserbringung) sind und keine Betriebs- und Geschäftsausstattung darstellen, den "anderen Anlagen" zuordnet.

 
Praxis-Beispiel

Andere Anlagen

Unter "andere Anlagen" können folgende Vermögensgegenstände fallen:

  • Fahrzeuge
  • Löscheinrichtungen
  • Klimaanlagen
  • Heizungsanlagen
  • IT-Systeme (nicht für Anlagen und Maschinen erforderlich)
  • Zutritts- und Überwachungssysteme

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