Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
Neben der herkömmlichen Zugangs- und Folgebewertung im Rahmen des abnutzbaren Sachanlagevermögens kommen für Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung noch besondere Ansatz- und Bewertungsmöglichkeiten in Betracht.
5.3.1 Festwerte
Nach § 240 Abs. 3 HGB können Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens und damit Betriebs- und Geschäftsausstattungen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Gegenstände werden regelmäßig ersetzt,
- der Gesamtwert ist von nachrangiger Bedeutung und
- der Bestand unterliegt in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen.
Der wesentliche Vorteil des Festwerts liegt in der Vereinfachung der Bewertung und Inventur der betroffenen Wirtschaftsgüter. Wird ein Festwert gebildet und ausgewiesen, ist dennoch – in der Regel alle 3 Jahre – eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. In der Steuerbilanz ist an jedem dritten, spätestens aber an jedem fünften Bilanzstichtag, eine Inventur durchzuführen.
Übersteigt der im Rahmen einer körperlichen Bestandsaufnahme ermittelte Wert den Festwert um mehr als 10 %, so ist dieser Wert als neuer Festwert anzusetzen, indem der alte Festwert um die Anschaffungs- und Herstellungskosten der neuen Wirtschaftsgüter erhöht wird, bis der neue Festwert erreicht ist. Liegt der ermittelte Wert unter 10 %, kann der bisherige Festwert beibehalten werden. Liegt der neue Festwert unter dem bisherigen, kann der niedrigere Wert als neuer Festwert angesetzt werden.
Festwerte sind denkbar bei:
- Ersatzteilen und Werkzeugen
- Modellen, Walzen und Formen
- Flaschen
- Geschirr und Bettwäsche von Hotelbetrieben
- Schriftsätzen von Druckereien
- Rebstöcken im Weinbau
- Gerüst- und Schalungsteilen
- Bahn-, Gleis- und Transportanlagen
- Stromleitungen von Energieunternehmen
- Kanaldielen
- Beleuchtungsanlagen
5.3.2 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung können, sofern sie die Ansatzvoraussetzungen erfüllen, auch als geringwertige Wirtschaftsgüter geführt werden. Hierfür ist erforderlich, dass die Gegenstände
- abnutzbar,
- beweglich,
- Anlagevermögen und
- selbständig nutzbarer sind.
Betragen die Anschaffungskosten von Betriebs- und Geschäftsausstattungen zwischen 250 EUR und 800 EUR netto, können diese – sofern die obigen Voraussetzungen erfüllt sind – im Jahr der Anschaffung in voller Höhe gewinnmindernd abgeschrieben werden, wenn sie zusätzlich in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen werden (GWG-Sofortabschreibung).
Betragen die Anschaffungskosten zwischen 250 EUR und 1.000 EUR, können die Gegenstände in einen Sammelposten aufgenommen werden, der – unabhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer – über einen Zeitraum von 5 Jahren gewinnmindernd abgeschrieben werden kann (GWG-Poolabschreibung). Zwischenzeitliche Wertminderungen oder Veräußerungen von Gegenständen des Sammelpostens bleiben außer Ansatz.
Höhenverstellbarer Schreibtisch als GWG
Die CleverAFA GbR erwirbt einen höhenverstellbaren Schreibtisch für 750 EUR netto. Da dieser Tisch dem abnutzbaren, beweglichen Anlagevermögen zuzuordnen ist und zudem selbständig nutzbar ist und die Anschaffungskosten 800 EUR nicht übersteigen, kann der Schreibtisch als geringwertiges Wirtschaftsgut angesetzt werden.
Die GWG-Sofortabschreibung und die Poolabschreibung werden auch für die Handelsbilanz als zulässig angesehen, sofern diese Posten grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung sind.