Leitsatz
Die Betriebsausstattung zählt bei einem Montage- und Reparaturbetrieb neben den Werkstatträumen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Werden sämtliche Werkzeuge und Maschinen veräußert, ist die Durchführung von Reparaturen und somit die Fortführung des Betriebs in der bisherigen Form nicht mehr möglich. Somit hat dies auch ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung des Betriebsinhabers die Annahme der Betriebsaufgabe zur Folge.
Sachverhalt
Ein Kfz-Meister, Inhaber einer freien Autowerkstatt, veräußerte zum 1.7.1997 seine komplette Betriebsausstattung an einen anderen Mechaniker. Dieser mietete die Werkstatträume des Steuerpflichtigen an und setzte den Betrieb der Autowerkstatt fort. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass der Steuerpflichtige auf dem Grundstück weiterhin Arbeiten aller Art ausführen dürfe, solange diese für den Mieter keine Konkurrenz darstellten.
Nach einer Außenprüfung ging das zuständige Finanzamt aufgrund der Übertragung sämtlicher Werkzeuge und Maschinen von einer Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und somit von einer Betriebsaufgabe aus. Der Steuerpflichtige erhob nach erfolglosem Einspruch gegen diese Entscheidung Klage vor dem Finanzgericht.
Entscheidung
Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Nach funktioneller Betrachtung kam es zu der Überzeugung, dass der Steuerpflichtige, obwohl die Werkstatträume weiterhin in seinem Eigentum stehen, nach der Veräußerung des Werkzeug- und Maschinenparks nicht mehr in der Lage sei den Betrieb der Autowerkstatt fortzusetzen. Ein Betriebsgrundstück, so das Gericht, ist nur in besonderen Einzelfällen als alleinige wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Ein solcher besonderer Fall lag im Urteilsfall nicht vor.
Hinweis
Die Annahme der Betriebsaufgabe hätte vermieden werden können, wenn nicht nur die Geschäftsräume, sondern auch Betriebsvorrichtungen und sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattungen, also alle wesentlichen Betriebsgrundlagen, an den Übernehmer des aktiven Geschäftsbetriebs vermietet worden wären.
Verbleibt beim bisherigen Betriebsinhaber die Möglichkeit nach Beendigung des Mietverhältnisses den Gewerbebetrieb mit den vorhandenen Wirtschaftsgütern fortzusetzen, wird das Ganze während der Vermietungsphase zum ruhenden Gewerbebetrieb. Eine Betriebsaufgabe und somit, wie im Urteilsfall, die Aufdeckung stiller Reserven findet dann nicht statt.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 07.09.2005, 9 K 231/02