1.1 Echte Betriebsaufspaltung
Unter einer echten Betriebsaufspaltung versteht man die willentliche Aufteilung eines bisher einheitlichen Unternehmens auf 2 selbständige Rechtsträger. Durch die Aufspaltung entstehen 2 Unternehmen, die nach ihrer Funktion Besitz- und Betriebsunternehmen genannt werden.
Die Funktion des Besitzunternehmens erschöpft sich darin, das Anlagevermögen des bisher einheitlichen Unternehmens an das Betriebsunternehmen zu vermieten oder zu verpachten. Die betrieblichen Aufgaben, insbesondere die Produktion und der Vertrieb, werden von dem Betriebsunternehmen – i. d. R. einer GmbH – wahrgenommen.
Zur Durchführung einer Betriebsaufspaltung wird ein Unternehmen, das bisher von einem Einzelkaufmann oder einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) betrieben wurde, in 2 rechtlich selbstständige Einheiten aufgeteilt. Die Aufteilung vollzieht sich in der Weise, dass die (bzw. der) Inhaber des bisherigen Unternehmens zunächst eine Kapitalgesellschaft (im Allgemeinen eine GmbH) gründen. Diese Kapitalgesellschaft führt den bisherigen Betrieb weiter. Sie wird deshalb als Betriebskapitalgesellschaft oder als Betriebsunternehmen bezeichnet.
Der nächste Schritt der Betriebsaufspaltung besteht darin, dass das bisherige Personenunternehmen, sog. Besitzunternehmen, wesentliche Teile seines Anlagevermögens, wie z. B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Patente usw., an die Betriebskapitalgesellschaft verpachtet und das Umlaufvermögen, das keine stillen Reserven enthält, auf die Betriebsgesellschaft überträgt. Die zurückbehaltenen Anlagegüter müssen für die Betriebs-GmbH nach ihrer Funktion mindestens eine – funktional – wesentliche Betriebsgrundlage bilden.
Während sich das bisherige Unternehmen fortan auf die langfristige Verpachtung von Wirtschaftsgütern an die Betriebsgesellschaft beschränkt und auf diese Weise zu einem bloßen Besitzunternehmen wird, übernimmt das Betriebsunternehmen, sog. Betriebs-GmbH, die betrieblichen Aufgaben, insbesondere die Geschäftsführung. Nach außen – insbesondere im Rechtsverkehr mit Kunden, Lieferanten, Banken usw. – tritt allein das Betriebsunternehmen in Erscheinung. Beide Unternehmen werden von denselben Gesellschaftern, z. B. Angehörigen einer Familie, beherrscht.
Bei der echten Aufspaltung eines bisher einheitlichen Personenunternehmens in eine Betriebskapitalgesellschaft und das nunmehr als Besitzunternehmen fungierende Personenunternehmen ist zu verlangen, daß diesem eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage verbleibt, da andernfalls eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe anzunehmen wäre.
Nicht erforderlich ist, dass die bisher betriebene einheitliche unternehmerische Tätigkeit eine gewerbliche war. Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind auch anzuwenden, wenn die Besitzpersonengesellschaft und die Betriebs-GmbH aus einer früheren freiberuflichen Tätigkeit hervorgegangen sind. Dementsprechend wird zwischen einem Steuerberater und einer von ihm als Alleingesellschafter beherrschten Kapitalgesellschaft eine Betriebsaufspaltung begründet, wenn der Kapitalgesellschaft ein für deren betriebliche Tätigkeit funktional wesentlicher Mandantenstamm zur Nutzung überlassen wird. Die Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung (Verpachtung) des Mandantenstamms können dann – auch bei Weiterführung der auf bestimmte Mandante reduzierten steuerberatenden Einzelpraxis – als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einem eigenständigen Besitzunternehmen erzielt werden. Der BFH entschied, der Steuerpflichtige habe fortan nebeneinander ein gewerbliches Besitzunternehmen aus der Verpachtung des Mandantenstamms und eine freiberufliche Praxis aus der reduzierten steuerberatenden Einzelpraxis betrieben.
Ebenso typisch ist, dass ein Einzelunternehmer eine Einmann-GmbH gründet und an diese mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage verpachtet; das Einzelunternehmen wird dann zum Besitzunternehmen. Als typisch kann auch die Variante bezeichnet werden, dass die Besitzpersonengesellschaft (GbR, KG, OHG) die alleinige Gesellschafterin der Betriebs-GmbH ist, sog. Einheits-Betriebsaufspaltung.
1.2 Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern auf die Betriebskapitalgesellschaft
Soweit bei Begründung der Betriebsaufspaltung einzelne Wirtschaftsgüter des Ausgangsunternehmens auf die Betriebskapitalgesellschaft überführt werden, unterfällt dieser Vorgang nicht § 20 UmwStG. Voraussetzung für die Betriebsaufspaltung ist, dass mindestens eine wesentlichen Betriebsgrundlage an die Betriebskapitalgesellschaft zur Nutzung überlassen wird. Wegen dieser Notwendigkeit der Zurückbehaltung mindestens einer wesentlichen Betriebsgrundlage wird zwangsläufig kein kompletter Betrieb oder Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil von dem Ausgangsunternehmen in die Betriebskapitalgesellschaft eingebracht, was Voraussetzung für die Anwendung des § 20 UmwStG ist.
Die Rechtsprechung hat aber bis einschließlich VZ 1998 zugelassen, dass ...