Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die sich zur Erzielung von Einkünften im Betriebsvermögen befinden, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um laufende Abschreibungen. Zur Ermittlung der planmäßigen Abschreibungen werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern auf die jeweilige Nutzungsdauer verteilt und nach den Vorschriften zu den Absetzungen für Abnutzungen (AfA) als gewinnmindernde Betriebsausgaben berücksichtigt. Die Nutzungsdauer der meisten Wirtschaftsgüter ist in den amtlichen AfA-Tabellen (Haufe Index 523309) festgelegt. Bei begründeten Ausnahmen kann hiervon abgewichen werden. Investitionen können seit dem Jahr 2011 steuerlich nur noch linear abgeschrieben werden. Bei unterjährigen Zu- oder Abgängen ist die Abschreibung anteilig vorzunehmen.
Mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Diese Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung wurde im Zuge der Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes nochmals um ein Jahr verlängert, für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Der degressive Abschreibungssatz betrug in diesem Zeitraum (bis 2022) das 2,5-fache der linearen AfA, jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren.
Wiedereinführung der degressiven AfA mit dem Wachstumschancengesetz
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die degressive Abschreibung in angepasster Form auch für Wirtschaftsgüter ermöglicht, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Der degressive Abschreibungssatz beträgt in diesem Zeitraum höchstens das Zweifache der linearen AfA und maximal 20 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren.
Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.
Die Abschreibung von Gebäuden im Betriebsvermögen sind grundsätzliche nach § 7 Abs. 4 EStG abzuschreiben. Die Abschreibung beträgt bei Gebäuden, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und der Bauantrag nach dem 31.3.1985 erfolgt, 3 %; bei anderen Gebäuden bei Fertigstellung bis 31.12.2022 2 %; bei Fertigstellung vor dem 1. 1. 1925 2,5 %.
Erhöhung des Abschreibungssatzes für Wohngebäude ab 2023
Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude wurde im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 von 2 % auf 3 % angehoben. Der lineare AfA-Satz von 3 % gilt für alle nach dem 31.12.2022 fertig gestellten Gebäuden. Bei vor dem 1.1.2023 und nach dem 31.12.1924 fertig gestellten Gebäuden gilt weiterhin der lineare AfA-Satz von 2 % (bzw. 2,5 % bei vor dem 1.1.1925 fertig gestellten Gebäuden).
Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde auch eine degressive Abschreibung i. H. v. 5 % für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig.
Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG zu wechseln.
Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden.
Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.
Erfolgt fälschlicherweise eine Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum Privatvermögen und werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten deshalb nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht, können diese zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ergebnismindernd berücksichtigt werden, wenn die Veranlagung des Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahres bestandskräftig ist. Ein Bilanzierender hat in der Schlussbilanz des ersten noch offenen Jahres das Wirtschaftsgut mit den um die bisherige AfA verminderten Anschaffungskosten anzusetzen.