LfSt Bayern v. 31.10.2005, S 2144 - 8 St 32/St 33

Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbstständiger, schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens folgendes:

Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:

  1. bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 € (4.800 DM) jährlich,
  2. bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 € (1.200 DM) jährlich. Der Höchstbetrag von 614 € (1.200 DM) kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.

Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben im einzelnen nachzuweisen.

Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 21.1.1994, IV B 4 – S 2246 – 5/94, das im BStBl Teil I S. 112 veröffentlicht ist.

Entsprechend FMS vom 21.1.1994 Az.: 31a – S 2144 – 133/2 – 5697

Anmerkung:

Die bisherige Karteikarte ist auszureihen; es erfolgte nur eine Anpassung der DM-Beträge auf Euro-Beträge.

Stichwort: Betriebsausgaben
 
  • Pauschbeträge
   
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  • Betriebsausgaben
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

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