Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Betriebseinnahmen können auch schon vor der Eröffnung des Betriebs gegeben sein.
Auch nachträgliche Betriebseinnahmen können betrieblich veranlasst sein.
Nachträgliche Betriebseinnahmen
Beispiele dafür sind
- nach Betriebseinstellung eingehende Außenstände,
- Einnahmen aus zurückbehaltenen, nicht ausdrücklich ins Privatvermögen überführte (Honorar-)Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung,
- Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Wirtschaftsgütern, die während der laufenden betrieblichen Betätigung zum Betriebsvermögen gehörten, aber nach Übergang zur Liebhaberei veräußert oder entnommen wurden, z. B. nach Veräußerung oder Aufgabe des Liebhabereibetriebs. Der Höhe nach ist derjenige Betrag als nachträgliche Betriebseinnahme anzusetzen und zu versteuern, der für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei in eine Übergangsbilanz einzustellen gewesen wäre,
- Abschlussfolgeprovisionen eines selbständigen Versicherungsvertreters,
- ein gewinnabhängiges Veräußerungsentgelt aufgrund eingeräumten Nießbrauchsrechts,
- die Einnahmen der Erben eines Freiberuflers oder eines Künstlers aus dessen früherer (Berufs-)Tätigkeit sowie
- Entschädigungszahlungen.
Letztere sind insbesondere auch dann steuerbar, wenn sie weder in der Schlussbilanz gewinnwirksam erfasst wurden, noch dem Veräußerungs- oder dem Aufgabegewinn zuzuordnen sind.
Zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder -aufgabe ungewisse betriebliche Schadensersatzforderungen können bei späterer Erfüllung ggf. den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn erhöhen.
Bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen eine Leibrente kann der Steuerpflichtige zwischen der sofortigen Versteuerung eines Veräußerungsgewinns nach §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Zuflussjahr nach § 24 Nr. 2, § 15 EStG wählen. Dieses Wahlrecht besteht auch dann, wenn der Mitunternehmeranteil gegen wiederkehrende Bezüge und ein festes Entgelt veräußert wird. Außerdem gilt es für wiederkehrende Leistungen, die von dritter Seite im Zusammenhang mit der Veräußerung erbracht werden, wie z. B. von einer Versicherungsgesellschaft.
Im Laufe eines Insolvenzverfahrens erstattete Umsatzsteuern aus Glücksspielumsätzen nebst Zinsen gehören nach der Betriebsaufgabe eines bilanzierenden Spielhallenbetreibers zu seinen nachträglichen Betriebseinnahmen und sind als nachträgliche laufende Einkünfte zu erfassen.
Dem ausscheidenden Sozius einer Insolvenzverwaltungs-GbR nachträglich zufließende Vergütungsanteile für zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits eröffnete, aber noch nicht abgerechnete "schwebende" Insolvenzverfahren sind nachträgliche Betriebseinnahmen und gehören zum – nachträglichen – laufenden Gewinn. Sie sind damit kein Bestandteil des tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns.