2.1 Investitionszulage

Die Investitionszulage nach dem InvZulG gehört ausdrücklich nicht zu den Einkünften i. S. d. EStG. Sie ist daher nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.[1]

2.2 Zuschüsse

Bei Zuschüssen für Anlagegüter aus öffentlichen oder privaten Mitteln hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, die Zuschüsse entweder als Betriebseinnahmen anzusetzen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Wirtschaftsgüter um die Zuschüsse vermindert anzusetzen; in letzterem Fall wirkt sich der Zuschuss ertragsteuerlich über die Nutzungsdauer des jeweiligen bezuschussten Wirtschaftsguts aus.[1] Das Wahlrecht ist auch im Fall von öffentlichen Investitionszuschüssen rechtens.[2]

Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, muss das Wahlrecht zur sofortigen Versteuerung des Zuschusses im Jahr der Zusage und nicht erst bei Zahlungseingang ausüben.[3]

Aufwendungszuschüsse, wie z. B. Zinszuschüsse, sind dagegen sofort zu erfassende Betriebseinnahmen. Ein kapitalisiert ausgezahlter Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens ist passiv abzugrenzen. Für eine bereits vollzogene Leistung darf eine Rechnungsabgrenzung nicht erfolgen.[4] Wurde wegen eines Zinszuschusses ein solcher passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, und wird der Betrieb aufgegeben, das dem Zuschuss zugrunde liegende Darlehen jedoch fortgeführt, ist der passive Rechnungsabgrenzungsposten zu Gunsten des Aufgabegewinns aufzulösen.[5] Ob an Zulieferer geleistete Werkzeugkostenzuschüsse der Auftraggeber zur Herstellung von kundenspezifischen Werkzeugen zu Betriebseinnahmen führen oder als vorab vereinnahmtes Entgelt für spätere Lieferungen von Erzeugnissen im Wege der Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens zunächst als erfolgsneutral zu behandeln sind, richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen zwischen Zulieferer und Auftraggeber.[6]

Zur Steuerbarkeit von Eingliederungszuschüssen nach § 3 Nr. 2b i. V. m. § 3c EStG vgl. BFH, Urteil v. 29.8.2017.[7]

Tarifvertragliche Zuschüsse einer Rundfunkanstalt an eine selbstständige Journalistin anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft gehören zu deren steuerpflichtigen freiberuflichen Betriebseinnahmen. Sie werden nicht auf der Grundlage des Mutterschutzgesetzes gezahlt und fallen damit nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG.[8]

2.3 Versicherungsleistungen

Für Versicherungsleistungen gilt die Faustregel: Sind die Versicherungsbeiträge Betriebsausgaben, bilden die Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen. Die Beurteilung der jeweiligen Zahlungen erfolgt nach dem versicherten Risiko. Grundsätzlich nur wenn sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko bezieht, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen.[1]

  • Leistungen der betrieblichen oder beruflichen Haftpflicht- oder Rechtschutzversicherung gehören zu den Betriebseinnahmen.
  • Grundsätzlich keine Betriebseinnahmen sind Leistungen aus einer Lebensversicherung, selbst wenn diese zur Absicherung betrieblicher Schulden eingegangen wurde.[2] Ausnahme: Schließt ein Unternehmen einen Versicherungsvertrag auf das Leben oder den Tod eines fremden Dritten ab und ist Bezugsberechtigter nicht der Dritte, sondern das Unternehmen, kann der Anspruch auf die Versicherungsleistung zum Betriebsvermögen gehören.[3]
  • Die Leistung einer Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz ist zumindest im Umfang der betrieblichen Nutzung auch dann Betriebseinnahme, wenn der Diebstahl während des Parkens vor der Wohnung des Betriebsinhabers und vor einer geplanten Privatfahrt begangen wurde.[4]
  • Versicherungsleistungen für betriebliche Vorfälle wie bei Brandschäden am Betriebsgebäude oder auch aus einer betrieblichen Insassenunfallversicherung,[5] wenn sich der Unfall auf einer betrieblichen Fahrt ereignet hat, gehören zu den Betriebseinnahmen.[6]
  • Leistungen aus einer Betriebskostenversicherung bei Betriebsunterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers durch Krankheit oder Unfallfolgen gehören nicht zu den Betriebseinnahmen, da die Versicherung das allgemeine – private – Erkrankungs- und Unfallrisiko des Versicherten abdeckt.[7] Im Gegensatz dazu kann die Betriebskostenversicherung eines Arztes gegen behördlich angeordnete Quarantäne beruflich veranlasst sein.[8]
 
Hinweis

Leistungen aus einer Lebensversicherung anstel...

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