Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Zusammenfassung
Betriebseinnahmen sind ein wesentlicher Bestandteil der Gewinnermittlung und damit auch bedeutend für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Nicht zu den Betriebseinnahmen gehören Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst worden ist. Welche Einnahmen typischerweise als Betriebseinnahmen einzustufen sind, zeigt der nachfolgende Beitrag.
Der Begriff der Betriebseinnahmen bestimmt sich in Anlehnung an den Begriff der Einnahmen in § 8 Abs. 1 EStG und der Betriebsausgaben in § 4 Abs. 4 EStG. § 11 Abs. 1 EStG regelt den Zeitpunkt des Zuflusses. Einzelregelungen zu Betriebseinnahmen enthält R 4.7 EStR.
Einschlägige Entscheidungen zum Begriff der Betriebseinnahmen sind BFH, Urteil v. 22.7.1988, BFH, Urteil v. 27.5.1998, BFH, Urteil v. 14.3.2006, BFH, Urteil v. 9.4.2013, BFH, Urteil v. 28.9.2022 und BFH, Urteil v. 9.5.2023.
Weitere Rechtsprechung ist unter H 4.7 EStH zu finden.
1 Regelfall der Betriebseinnahme
Beträge, die der Steuerpflichtige für seine eigentliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Rahmen der Erzielung der Gewinneinkünfte erhält, bilden den Regelfall der Betriebseinnahme. Das sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die im Rahmen einer Einkunftsart veranlasst sind. Bei allen Gewinn-Einkunftsarten ist dafür Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Betriebseinnahmen sind
- die Entgelte (Honorare, Vergütungen usw.) für die veräußerten Waren oder Erzeugnisse und die erbrachten beruflichen Leistungen,
- die Entgelte aus eigenbetrieblich genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen sowie aus Grundstücken und Grundstücksteilen, die zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören,
- Anzahlungen und Vorschüsse sowie
- die Einnahmen aus Hilfsgeschäften, z. B. die vom Gastwirt vereinnahmte Saalmiete.
Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen oder die Zuwendung von geldwerten Gütern erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll. Das gilt auch für freiwillige Zuwendungen von Todes wegen. Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll. Erforderlich ist nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist. Auch ungewollte und unerwartete Zuflüsse an Wirtschaftsgütern sowie Zahlungen Dritter können Betriebseinnahmen sein.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben setzen voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind.
Die mitunternehmerischen Einkünfte des Gesellschafters einer Personengesellschaft oder -gemeinschaft beschränken sich nicht auf den Gewinnanteil und die Vergütungen. Vielmehr gehören dazu alle Einnahmen (und Ausgaben), die ihre Veranlassung in der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft oder -gemeinschaft haben. Zu den Sonderbetriebseinnahmen gehören daher auch Sondervergütungen sowie die Erträge, die durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft oder -gemeinschaft veranlasst sind sowie auch Erträge aus der Überlassung gemieteten oder gepachteten Grundbesitzes an die Gesellschaft oder Gemeinschaft.
Weitere Tatbestände für Betriebseinnahmen und Sonderbetriebseinnahmen sind:
- Renten,
- Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen, die zum Betriebsvermögen gehören, einschließlich evtl. Veräußerungserlöse,
- Preisnachlässe oder Rabatte, wenn sie ungewöhnlich sind und eine private Veranlassung ausscheidet,
- Provisionen eines Versicherungsvertreters,
- Erstattung früher abgezogener Betriebsausgaben, wie z. B. die Umsatzsteuer-Erstattung bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung,, und zwar auch, wenn sich die Vorsteuer im Vorjahr nicht gewinnmindernd ausgewirkt hat. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Rückzahlungen nicht zu Be...