Dipl.-Betriebsw. (FH) Silvia Bach
1.1 Betriebseinnahmen im Verhältnis zu Einnahmen i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG und Erträgen
Rz. 1
Der Einkommensteuer unterliegen Gewinne sowie Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten.
Gewinne entstehen bei sogenannten Gewinneinkunftsarten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit). Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten entstehen bei sogenannten Überschusseinkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4 – 7 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG). Betriebseinnahmen fallen nur im Rahmen der Gewinneinkunftsarten an. Im Zusammenhang mit den (privaten) Überschusseinkunftsarten spricht man von Einnahmen i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG. Hinsichtlich der Zuordnung von Einkünften zu einer Einkunftsart sei darauf hingewiesen, dass Überschusseinkünfte gegenüber den Gewinneinkünften immer subsidiär sind.
Rz. 2
Die Gewinnermittlung erfolgt bei buchführungspflichtigen oder freiwillig buchführenden Steuerpflichtigen durch Betriebsvermögensvergleich i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG. Buchführungspflichtige oder freiwillig buchführende Gewerbetreibende haben den Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG durchzuführen.
Alle übrigen Steuerpflichtigen, die Gewinneinkünfte erzielen – also nicht buchführungspflichtige und nicht freiwillig buchführende Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler – können gemäß § 4 Abs. 3 EStG ihren Gewinn vereinfacht ermitteln. Bei der sog. Einnahmenüberschussrechnung ergibt sich der Gewinn aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Diese Einnahmenüberschussrechnung ist nicht zu verwechseln mit der Überschussermittlung aus Einnahmen und Werbungskosten bei den Überschusseinkünften (s. Rz. 1). Es besteht jedoch weitgehend Übereinstimmung, v. a. hinsichtlich des Zeitpunkts des Wertzugangs. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Betriebseinnahmen i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG und Einnahmen i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG besteht darin, dass im außerbetrieblichen Bereich keine Einnahmen aus dem Verkauf von Anlagegütern erfasst werden, da diese sich nicht im Betriebsvermögen, sondern im Privatvermögen befinden (Ausnahmen: private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. § 17 EStG).
Rz. 3
Der Begriff der Betriebseinnahme ist gesetzlich nicht definiert und wird nur im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG verwendet.
Die entsprechende Größe beim Betriebsvermögensvergleich nach §§ 5 Abs. 1 i. V. m. 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) ist der (handelsrechtliche) Ertrag in Gestalt einer erfolgswirksamen Mehrung des Betriebsvermögens. Betriebseinnahmen und Erträge sind insofern identisch, als sie nur die betrieblich veranlassten Zugänge von Vermögenswerten erfassen (s. Rz. 5). Dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz der Totalgewinngleichheit bei den verschiedenen Gewinnermittlungsarten. Sowohl die Rechtsprechung als auch das Schrifttum sprechen auch von einer Identität des Begriffes der Betriebseinnahme bei der Einnahmenüberschussrechnung und beim Betriebsvermögensvergleich.
Rz. 4
vorläufig frei
1.2 Definition Betriebseinnahmen
Rz. 5
Im Gegensatz zu den Betriebsausgaben existiert für den Begriff Betriebseinnahmen keine Legaldefinition. Die Rechtsprechung entwickelte die Definition "Betriebseinnahmen" als "Zugänge in Form von Geld und Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind" aus der Ableitung der §§ 8 Abs. 1 und 4 Abs. 4 EStG.
Rz. 6
Diese Definition lässt sich in die Tatbestandsmerkmale "Wertzugang" und "betriebliche Veranlassung" zerlegen, die nachfolgend ab Rz. 10 ff. genauer erläutert werden.