Rz. 5

Im Gegensatz zu den Betriebsausgaben[1] existiert für den Begriff Betriebseinnahmen keine Legaldefinition. Die Rechtsprechung entwickelte die Definition "Betriebseinnahmen" als "Zugänge in Form von Geld und Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind" aus der Ableitung der §§ 8 Abs. 1 und 4 Abs. 4 EStG.[2]

 

Rz. 6

Diese Definition lässt sich in die Tatbestandsmerkmale "Wertzugang" und "betriebliche Veranlassung" zerlegen, die nachfolgend ab Rz. 10 ff. genauer erläutert werden.

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