Dipl.-Betriebsw. (FH) Silvia Bach
2.1 Zeitpunkt des Wertzugangs
Rz. 10
Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, ist grundsätzlich der Überschuss der tatsächlich zugeflossenen Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu besteuern.
Der Zufluss wird durch tatsächliche Zahlung oder einen vergleichbaren wirtschaftlichen Vorgang bewirkt. Auch die wirksame Aufrechnung mit einer Honorarforderung stellt einen Geldzugang dar.
Es ist unerheblich, ob ein Anspruch auf den Wertzufluss besteht oder ob der Zufluss gewollt ist, das entscheidende Kriterium ist die tatsächliche objektive Bereicherung mit wirtschaftlichem Wert. Eine nur subjektive Bereicherung in Form eines rein ideellen Vorteils (z. B. angenehmer Arbeitsplatz) begründet keine Betriebseinnahme.
Voraussetzung für den Wertzufluss ist die Erlangung der Verfügungsmacht. Der Steuerpflichtige erlangt die Verfügungsmacht über das zugeflossene Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Verfügungsmöglichkeit.
Zwar muss die Verfügungsmacht endgültig erlangt sein, doch das Behaltendürfen des Wertzugangs ist nicht Voraussetzung für eine Betriebseinnahme i. S. d. Überschussrechnung.
Das in § 11 Abs. 1 EStG verankerte Zuflussprinzip, das für alle Überschusseinkunftsarten sowie für die Einnahmenüberschussrechung gilt, lässt lediglich für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und für Einnahmen aus Nutzungsüberlassungen im Voraus unter bestimmten Voraussetzungen eine periodengerechte Erfassung zu (Ausnahme vom Zuflussprinzip).
Rz. 11
Beim Betriebsvermögensvergleich hingegen richtet sich der zu besteuernde Gewinn grundsätzlich unabhängig vom Zuflusszeitpunkt nach den Änderungen im Bestand und in der Bewertung des Betriebsvermögens innerhalb eines Wirtschaftsjahres.
Nach dem hier geltenden Realisationsprinzip muss eine Ertragserfassung dann erfolgen, wenn die Leistung (z. B. Warenlieferung oder Dienstleistung) vollständig erbracht ist. Der Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung ist unerheblich.
Der periodengerechten Erfolgsermittlung dienen insbesondere die Posten der Rechnungsabgrenzung sowie die Bilanzpositionen Forderungen und Verbindlichkeiten.
2.2 Art des Wertzugangs
Rz. 12
Betriebseinnahmen sind alle Zuwendungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben, insbesondere Geld, Sachen, Nutzungen und Leistungen.
2.3 Abgrenzung zu Wertzugängen i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG
Rz. 13
Zugänge von Vermögensgegenständen/Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige als Gegenleistung für Betriebsausgaben erhält, sind keine Betriebseinnahmen. Beim Einkauf von Umlaufvermögen wird in der Einnahmenüberschussrechnung nur die Betriebsausgabe erfasst. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern wird die Betriebsausgabe im Wege der Abschreibung auf die Nutzungsdauer verteilt. Der bestandsmäßige Zugang sowie der Abgang von Maschinen, Handelswaren oder anderen Vermögenswerten wird nicht erfasst und damit erfolgsneutral behandelt.
Rz. 14
Dies führt bei der Einnahme von Sachwerten durch Tausch oder Vereinnahmung an Geldes statt zu einem buchtechnischen Problem der Einnahmenüberschussrechnung, die in ihrem Ursprung eine reine Geldrechnung ist. Der IV. Senat des BFH behilft sich in der Weise, dass er den Sachverhalt so behandelt, als hätte der Steuerpflichtige zunächst Geld vereinnahmt und mit diesem Geld dann die betreffende Sache erworben.. Das heißt, es ergibt sich keine Gewinnauswirkung, da zugleich eine Betriebseinnahme und eine Betriebsausgabe erfasst werden.
Zum selben Ergebnis kommt man, wenn die Sacheinnahme nicht erfasst wird und auch hier erst bei der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsgutes eine Gewinnauswirkung erzielt wird.
Bei bilanzierenden Unternehmen hingegen wirken sich alle Bestandswertzugänge als Gewinnerhöhung aus und im Gegenzug dazu alle Bestandsabgänge bzw. Bestandsminderungen lt. Inventur als Gewinnminderung. Der Geschäftsvorfall des Einkaufs sowie des Verkaufs ...