Dipl.-Betriebsw. (FH) Silvia Bach
3.1 Allgemein
Rz. 24
Sowohl bei der Einnahmenüberschussrechnung als auch beim Betriebsvermögensvergleich ist der objektive wirtschaftliche oder der tatsächliche Zusammenhang mit dem Betrieb entscheidend für die Beurteilung als Betriebseinnahme (bzw. als Ertrag).
Rz. 25
In Frage kommen vor allem Entgelte, die der Steuerpflichtige aus seiner eigentlichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit erzielt, sowie Einnahmen aus Neben- oder Hilfsgeschäften.
Rz. 26
Die betriebliche Veranlassung hängt nicht davon ab, ob die Zugänge im Betrieb erwirtschaftet worden sind. Genauso ist es unerheblich, ob die für eine Betriebsleistung erlangte Gegenleistung in den betrieblichen oder in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen gelangt. Die Rechtsprechung hat beispielsweise bei der unentgeltlichen Zuwendung einer Urlaubsreise durch einen Geschäftspartner eine Betriebseinnahme angenommen. Die Einordnung erfolgt auch unabhängig davon, ob auf der Geberseite Betriebsausgaben vorliegen (kein Korrespondenzprinzip).
Maßgeblich ist lediglich, dass die Zuwendung ihre Veranlassung im betrieblichen Bereich hat.
Rz. 27
vorläufig frei
Rz. 28
Es liegt jedoch nicht zwingend eine Betriebseinnahme vor, wenn die betreffende Einnahme unter Ausnutzung bestimmter beruflicher oder betrieblicher Vorteile, Kenntnisse oder Erfahrungen erzielt wurde.
Rz. 29
Es spielt keine Rolle, ob die Einnahmen rechtlich unwirksam, sittenwidrig oder gar strafbar sind. Gemäß BFH sind veruntreute Beträge jedoch keine Betriebseinnahmen. Scheingeschäfte unterliegen nicht der Besteuerung, sofern sie als solche erkennbar sind.
3.2 Abgrenzung zur privaten Veranlassung
Rz. 30
Einnahmen, die durch private Umstände veranlasst sind, sind keine Betriebseinnahmen. Dies ist beispielsweise eindeutig gegeben bei der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens oder bei üblichenGeschenken, z. B. anlässlich eines Geburtstags. Die private Mitveranlassung schließt jedoch die Annahme einer Betriebseinnahme nicht aus, z. B. Geschenke an Geschäftsfreunde.
Rz. 31
In vielen Fällen erfordert die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung eine eingehende Würdigung des Sachverhalts.
Rz. 32
Widerlegbare Vermutung der betrieblichen Veranlassung bei betriebs- oder berufstypischen Geschäften: Die Abgrenzung ist regelmäßig schwierig, wenn der Steuerpflichtige für Einnahmen, die normalerweise in seinem Betrieb anfallen, eine private Veranlassung geltend macht. Die Aussonderung solcher Vorgänge aus dem betrieblichen Bereich ist grundsätzlich möglich. Lässt sich die private Veranlassung jedoch nicht eindeutig feststellen, muss von einer Betriebseinnahme ausgegangen werden.
Rz. 33
Kumulierte Veranlassung: In manchen Fällen können Einnahmen entsprechend ihrer anteiligen betrieblichen und privaten Veranlassung aufgeteilt werden, wie z. B. bei einer Entschädigung für die Aufgabe von Wohn- und Geschäftsräumen.
Rz. 34
Gemischte Veranlassung: Das heißt jedoch nicht, dass Einnahmen, die dem Grunde nach nicht eindeutig der betrieblichen oder der privaten Sphäre zugeordnet werden können, entsprechend ihrer (geschätzten) Veranlassung aufzuteilen sind. Vielmehr soll die Zuordnung nach Kanzler durch wertende Beurteilung des die Einnahmen auslösenden Moments und die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur ertragsteuerlich relevanten Erwerbssphäre bzw. zur nicht steuerbaren Privatsphäre erfolgen.
Für die Annahme einer Betriebseinnahme genügt es, dass das auslösende Moment bei wertender Beurteilung in signifikantem Ausmaß auch der steuerbaren Erwerbssphäre zuzuordnen ist.
Rz. 35
Lässt sich trotz Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht feststellen, ob überwiegend eine betriebliche oder eine private Veranlassung gegeben ist, liegt nicht automatisch eine Betriebseinnahme vor. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast für die betriebliche Veranlassung scheinbar neutraler (oder scheinbar gleichgewichtet betrieblich und privat veranlasster) Geschäfte. Diese Feststellungslast ist durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gemäß §§ 90, 93 AO beschränkt, insbesondere bei ungeklärtem Mittelzufluss.
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