Gert R. Wagner, Dr. Mirko Wolfgang Brill
2.1 Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen
Die Zollprüfung wird die Vorlage der zollrechtlich oder außenwirtschaftsrechtlich relevanten Unterlagen verlangen. Bei der Einfuhr müssen – je nachdem, ob Vereinfachungsverfahren bewilligt wurden – zahlreiche Informationen nicht in Papierform dargelegt werden. Die Unterlagen müssen aber vorgehalten werden und sind in einer Zollprüfung vorzulegen. Können die Unterlagen nicht vorgelegt werden, fehlt es an der sog. Prüffähigkeit des Unternehmens. Regelmäßig wird bereits in diesem Moment ein Bußgeldverfahren gegen den Unternehmer eröffnet. In Vorbereitung einer Zollprüfung empfiehlt es sich daher dringend, das Vorhandensein und die Vollständigkeit der maßgeblichen Unterlagen zu prüfen und zu gewährleisten. Im Zweifel müssen diese noch vor der Prüfung beim Zolldienstleister bzw. der Zollagentur angefordert werden.
2.2 Mitwirkungspflichten des Unternehmers
Der Wirtschaftsbeteiligte ist zur Mitwirkung in der Zollaußenprüfung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht kann im Zweifel erzwungen werden. Allerdings muss die Mitwirkung von der Zollverwaltung im Einzelfall verlangt werden. Die Mitwirkung kann in der Vorlage von Unterlagen, der Auskunftserteilung oder sonstigen zur Aufklärung zollrechtlich oder außenwirtschaftsrechtlich relevanter Sachverhalte bestehen. Die nicht erfolgte Mitwirkung kann im Rahmen von Bußgeld- oder Strafverfahren berücksichtigt werden und sich nachteilig für den Wirtschaftsbeteiligten auswirken.
2.3 Keine Unterbrechung der Verjährung durch die Prüfung
Im Steuerrecht führt eine Außenprüfung zur Unterbrechung der sog. Festsetzungsverjährung, d. h. des Zeitraums innerhalb dessen Steuern nach ihrer Entstehung noch festgesetzt werden dürfen. Im Zollrecht gilt die Unterbrechung der sog. Mitteilungsverjährung durch eine Zollprüfung nicht. D.h., während der Zollprüfung läuft die Verjährung stetig weiter, sodass der Prüfer bemüht ist, möglichst schnell Einfuhrabgabenbescheide zu erwirken. Das hat zur Folge, dass hierbei Fehler passieren. Deshalb sollten die Festsetzungen während der Zollprüfung unbedingt überprüft werden. Hierzu sollte vorsichtshalber Einspruch gegen die Bescheide eingelegt werden. Zudem unterscheidet sich die dreijährige Verjährungsfrist im Zollrecht von der grds. vierjährigen Festsetzungsverjährung im Steuerrecht.