Buchführung und Aufzeichnungen sind formell ordnungsgemäß, wenn sie den Vorschriften der §§ 140 – 148 AO entsprechen. Dann können bzw. müssen sie der Besteuerung zugrunde gelegt werden.[1]
Diese steuerliche Vermutung der Richtigkeit nach § 158 AO unterstellt auch, dass die formellen handelsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind.
Aus dieser formellen Richtigkeit folgt die Vermutung der sachlichen Richtigkeit
Ist die Buchführung nach den §§ 140 – 148 AO und den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften formell ordnungsmäßig, wird auch die sachliche Richtigkeit unterstellt. In Fällen dieser Art trägt die Finanzverwaltung die Beweislast für die Feststellung einer möglichen sachlichen Unrichtigkeit.
Eine formell ordnungsmäßige Buchführung kann nur verworfen werden, soweit sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit materiell unrichtig ist.[2] Ob und wie bei der Überprüfung die vorgelegten Bücher und Aufzeichnungen der Besteuerung zugrunde gelegt werden können, kann dieser Übersicht entnommen werden:
Abb. 1: Wann die Buchführung der Besteuerung unterworfen wird, wann sie berichtigt und wann verworfen wird
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