Auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, ist eine nachträgliche Geltendmachung der AfA nicht möglich. Hintergrund ist das Prinzip der Totalgewinngleichheit bei beiden Gewinnermittlungsarten. Zur Sicherstellung dessen ist auch bei Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG die nachträgliche Abschreibung zu versagen.

Daraus folgt, dass auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln und bislang versäumt haben das Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens in einem Anlagenverzeichnis i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG aufzunehmen, die AfA nicht nachholen dürfen. Vielmehr müssen auch sie im Rahmen einer Schattenrechnung den Wert des Wirtschaftsguts ermitteln, der sich zum Tag der Nacherfassung im Anlagenverzeichnis bei korrekter Behandlung ergeben hätte.

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