Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
7.1 Eigene Prüfungszuständigkeit
Rz. 36
Außenprüfungen werden gemäß § 195 Satz 1 AO von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Diese Finanzbehörden ordnen grundsätzlich die Außenprüfung an (§ 5 Abs. 1 BpO). Die örtliche Zuständigkeit bei Anordnung einer Außenprüfung richtet sich nach den §§ 17 ff. AO. Bei Kapitalgesellschaften ist in erster Linie der Ort der Geschäftsführung, nicht der Sitz maßgeblich. Bei der Lohnsteuer-Außenprüfung ist gemäß § 42 Abs. 1 EStG das Betriebsfinanzamt zuständig.
Rz. 37
Das bislang für die Zusammenveranlagung der Eheleute zuständige Finanzamt bleibt als erstbefasste Behörde gemäß §§ 25 Satz 1 i. V. m. 195 Satz 1 AO für den Erlass einer an die Ehefrau gerichteten, die Zeiträume der Zusammenveranlagung betreffenden Außenprüfungsanordnung örtlich zuständig, wenn die Ehefrau – nicht aber der Ehemann – nach Trennung der Eheleute in den Bezirk eines anderen Finanzamts verzogen ist.
Rz. 38
Eine vom bisherigen Wohnsitzfinanzamt erlassene Prüfungsanordnung ist nicht deswegen rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige zuvor umgezogen ist, dies aber dem Finanzamt nicht mitgeteilt hat.
7.2 Auftragsbetriebsprüfung
Rz. 39
Das örtlich zuständige Finanzamt kann nach § 195 Satz 2 AO von sich aus ein anderes Finanzamt mit der Außenprüfung beauftragen. Bei Beauftragung nach § 195 Satz 2 AO kann die beauftragende Finanzbehörde die Prüfungsanordnung selbst erlassen oder eine andere Finanzbehörde zum Erlass der Prüfungsanordnung ermächtigen. Mit der Ermächtigung bestimmt die beauftragende Finanzbehörde den sachlichen Umfang (§ 194 Abs. 1 AO) der Außenprüfung, insbesondere sind die zu prüfenden Steuerarten und der Prüfungszeitraum anzugeben. Aus der Prüfungsanordnung müssen sich die Gründe für die Beauftragung ergeben. Wird gemäß § 195 Satz 2 AO ein anderes als das örtlich zuständige Finanzamt mit der Durchführung einer Außenprüfung bei einer Personengesellschaft sowie bei deren Gesellschaftern beauftragt, so muss zumindest durch einen Aktenvermerk Gewissheit darüber geschaffen werden, bei welchem Gesellschafter geprüft werden soll.
Rz. 40
Wird gemäß § 195 Satz 2 AO ein anderes Finanzamt mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragt, kann dieses auch die Prüfungsanordnung erlassen und ist befugt, dem Steuerpflichtigen die im Rahmen der Prüfungsbeauftragung anzustellenden Ermessenserwägungen mitzuteilen.
Rz. 41
Bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) hat das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm – und nicht vom beauftragten Finanzamt – erlassen wurde.
Rz. 42
Die Beauftragung einer anderen Finanzbehörde stellt eine gegenüber der Prüfungsanordnung selbstständige, anfechtbare Regelung dar, und zwar einen der beauftragenden Finanzbehörde zuzurechnenden Verwaltungsakt. Wird eine andere Finanzbehörde nach § 195 Satz 2 AO mit der Außenprüfung beauftragt, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung gegen das Finanzamt zu richten, das die Prüfungsanordnung erlassen hat.
Rz. 43
§ 195 Satz 3 AO erweitert die Befugnisse des beauftragten Finanzamts auf die Steuerfestsetzung und verbindliche Zusagen (§§ 204 ff. AO). Diese Befugnisse sind gesetzliche Folge der Beauftragung. Die Vorschrift des § 195 Satz 3 AO ermöglicht mithin auch im Falle der Auftragsprüfung eine veranlagende Außenprüfung.
7.3 Mitwirkung des Bundes an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden
Rz. 44
Das Bundeszentralamt für Steuern ist nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 19 Abs. 1 FVG zur Mitwirkung an Außenprüfungen durch Landesbehörden berechtigt. Art und Umfang der Außenprüfungen legt die Bundesbehörde nach § 19 Abs. 2 FVG in jedem Einzelfall im gegenseitigen Einvernehmen mit der, mit der Durchführung einer bestimmten Außenprüfung betrauten Landesfinanzbehörde fest. Art und Umfang der Mitwirkung werden jeweils von den beteiligten Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. Wirkt das Prüfungsamt für Finanzen mit, so hat der Bundesbetriebsprüfer regelmäßig in sich geschlossene Prüfungsfelder zu übernehmen und diesen Teil des Prüfungsberichts zu entwerfen. Der Prüfungsstoff...