Dipl.-Betriebsw. (FH) Manuela Spreitzer
8.1 Grundsätzliches
Rz. 49
Die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde ordnet die Betriebsprüfung an. Die Anordnung kann auch der beauftragten Finanzbehörde übertragen werden (§ 5 Abs. 1 BpO). Wird die Beauftragung einer anderen Finanzbehörde vom beauftragenden Finanzamt zusammen mit der Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, liegt insoweit ein Verwaltungsakt vor.
Rz. 50
Die Prüfungsanordnung stellt einen Verwaltungsakt dar (§ 118 AO). Sie muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten und kann mit dem Einspruch (§ 347 AO) angefochten werden. Da der Einspruch jedoch keine aufschiebbare Wirkung hat, erfolgt der vorläufige Rechtsschutz im Anfechtungsverfahren erst durch Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO, § 69 FGO. Die Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung kann nur im Wege der Anfechtungsklage, nicht der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Das Anfechtungsrecht gegenüber einer Prüfungsanordnung wird nicht dadurch verwirkt, dass sich der Steuerpflichtige zunächst widerspruchslos auf die Prüfung einlässt.
Rz. 51
Kein Verwaltungsakt ist dagegen die Bestimmung der Person des Außenprüfers. Aus diesem Grunde ist die Klage auf Feststellung, dass der Einsatz eines bestimmten Betriebsprüfers rechtswidrig gewesen sei, unzulässig. Die Anordnung einer Außenprüfung ist auch nach einer endgültigen, vorbehaltlosen Steuerfestsetzung möglich. Dem Erlass einer Prüfungsanordnung steht nicht entgegen, dass die zu überprüfenden Steueransprüche möglicherweise verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden können.
Rz. 52
Der Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO und der Sperrwirkung nach § 173 Abs. 2 AO bestimmt sich nach dem in der Prüfungsanordnung festgelegten Prüfungsumfang. Die Erweiterung einer erteilten Prüfungsanordnung löst nur dann eine weitere Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO aus, wenn sie dem zu prüfenden Steuerpflichtigen schon vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist zugegangen ist.
8.2 Inhalt der Prüfungsanordnung
Rz. 53
Die Vorschrift des § 196 AO bestimmt lediglich, dass der Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung festzulegen ist. In § 5 BpO werden noch weitere Inhalte bestimmt. Nach § 5 Abs. 2 BpO hat die Prüfungsanordnung u. a. die Rechtsgrundlage der Betriebsprüfung, die zu prüfenden Steuerarten und -vergütungen, zu prüfende bestimmte Sachverhalte und den Prüfungszeitraum zu enthalten. Ihr sind Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen bei der Betriebsprüfung beizufügen.
Rz. 54
Handelt es sich um eine abgekürzte Außenprüfung nach § 203 AO, ist die Prüfungsanordnung um diese Rechtsgrundlage zu ergänzen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 BpO). In der Prüfungsanordnung ist die Außenprüfung als abgekürzte Außenprüfung i. S. d. §§ 193 und 203 AO ausdrücklich zu bezeichnen. Soll der Umfang der Außenprüfung erweitert werden, ist eine ergänzende Prüfungsanordnung zu erlassen.
Rz. 55
Sowohl der Prüfungsort als auch der Prüfungsbeginn werden von der Prüfungsanordnung nicht erfasst. Die Anordnungen des Prüfungsorts und des Prüfungsbeginns stellen nämlich eigenständige Verwaltungsakte dar, die jedoch mit der Prüfungsanordnung verbunden werden dürfen. Dagegen ist die Bekanntgabe des Prüfernamens lediglich ein innerorganisatorischer Vorgang der Finanzbehörde, dem nicht die Qualität eines Verwaltungsakts zukommt. Der Name des Betriebsprüfers, eines Betriebsprüfungshelfers und andere prüfungsleitende Bestimmungen können jedoch in die Prüfungsordnung aufgenommen werden (§ 5 Abs. 3 BpO).
Rz. 56
Mittels der schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung gibt die Finanzverwaltung zu erkennen, wessen steuerliche Angelegenheiten sie mittels einer Außenprüfung näher untersuchen möchte.
Rz. 57
Die Rechtsprechung trennt also streng z...