Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther, Dipl.-Finw. (FH) Paul Eichmann
Im Steuerrecht können Sachverhalte auch für die Zukunft in ihrer steuerlichen Würdigung abgesichert werden. Hierbei gibt es 2 Möglichkeiten.
9.1 Die verbindliche Zusage bindet die Finanzverwaltung rechtlich
Voraussetzungen für eine verbindliche Zusage
- Die Betriebsprüfung muss stattgefunden haben.
- Der Sachverhalt muss auch geprüft worden sein.
- Der Sachverhalt muss im Prüfungsbericht dargestellt sein.
- Ein Antrag auf verbindliche Zusage muss gestellt werden.
- Die Kenntnis und Sicherheit des geprüften Sachverhalts müssen in seiner steuerlichen Würdigung für die geschäftliche Maßnahme von Bedeutung sein.
Die verbindliche Zusage muss vom Finanzamt schriftlich bestätigt werden. Deshalb ist der Antrag auf eine solche Zusage auch schriftlich zu stellen.
Eine schriftliche Zusage ist nur dann verbindlich, wenn folgende Merkmale enthalten sind:
- Der Sachverhalt, welcher der Zusage zugrunde gelegt wurde; hier kann jedoch auf den Prüfungsbericht Bezug genommen werden.
- Die Entscheidung, dass die steuerliche Würdigung des entsprechenden Sachverhalts auch für die Zukunft bindend zugesagt wird.
- Die Begründung für die Art und Weise der steuerlichen Würdigung.
- Angaben darüber, für welchen Besteuerungszeitraum und für welche Steuerarten die verbindliche Zusage gilt.
Die verbindliche Zusage ist für das Finanzamt bindend, wenn der geschilderte Sachverhalt auch so tatsächlich umgesetzt wurde. Beachten Sie, dass die verbindliche Zusage dann nicht gilt, wenn sie gegen geltendes Recht verstößt. Zudem tritt die Zusage außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Zusage beruht, geändert werden. Die verbindliche Zusage kann auch mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder aufgehoben werden. Eine rückwirkende Änderung oder Aufhebung kann nur mit Zustimmung des Betroffenen erfolgen. Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung ohne Zustimmung ist nur möglich, wenn die Zusage von einer unzuständigen Behörde erlassen oder durch eine arglistige Täuschung erlangt wurde. Empfehlenswert ist, den Antrag auf eine verbindliche Zusage von Ihrem Steuerberater ausfertigen zu lassen.
Zu den rechtlichen Neuerungen ab 1.1.2025 siehe vorstehend unter 1.7.
9.2 9.2 Auch die verbindliche Auskunft bindet die Finanzverwaltung
Eine verbindliche Auskunft wird für Sachverhalte erteilt, die nicht durch eine Prüfung überprüft bzw. in einem Prüfungsbericht dargestellt wurden. Der Antrag auf verbindliche Auskunft muss folgende Merkmale beinhalten:
- Die genaue Bezeichnung des Antragstellers.
- Eine Darlegung des steuerlichen Interesses.
- Der Sachverhalt darf nicht Gegenstand einer Prüfung gewesen sein und somit nicht in einem Prüfungsbericht dargestellt worden sein; alternative Darstellungen sind nicht gestattet.
- Der Sachverhalt muss genau geschildert werden.
- Der Sachverhalt darf noch nicht verwirklicht sein.
- Der Antrag muss eine steuerliche Würdigung des dargestellten Sachverhalts enthalten.
- Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für die steuerliche Würdigung müssen enthalten sein.
- Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
- Er muss die Versicherung beinhalten, dass bei keiner anderen Behörde ein solcher Antrag gestellt wurde.
- Die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
Zu beachten ist hierbei, dass die vom Finanzamt erteilte verbindliche Auskunft auch als solche bezeichnet sein muss. D. h., Sie müssen in Ihrem Schreiben den Begriff verbindliche Auskunft erwähnen und das Finanzamt ebenso. Empfehlenswert ist auch, den Antrag auf verbindliche Auskunft durch Ihren Steuerberater stellen zu lassen.
Die verbindliche Auskunft ist kostenpflichtig
Bitte beachten Sie, dass verbindliche Auskünfte grundsätzlich kostenpflichtig sind. Sie können vor der Entscheidung, eine verbindliche Auskunft erhalten zu wollen, vom Finanzamt eine Gebührenauskunft beantragen. Auch hierzu muss der Sachverhalt – wie oben erwähnt – mitgeteilt werden. In Fällen von geringem Arbeitsaufwand beim Finanzamt kann die Kostenpflicht entfallen.