Der Lebenswandel des Steuerpflichtigen ist oft ein Aspekt, der den Prüfer interessiert. Hier sollte deshalb gut abgewogen werden, welche Informationen dem Prüfer preisgegeben werden. Sollte der Steuerpflichtige beispielsweise einen Lebensstil pflegen, der deutlich kostspieliger ist als das Einkommen, das versteuert wird, wird man auf Nachfrage des Prüfers darlegen müssen, wie dieser Lebensstil finanziert wird.[1] Selbiges gilt für größere private Anschaffungen, bei denen die Finanzierung nicht eindeutig nachgewiesen werden kann. Der Nachweis ist jedoch nicht in allen Fällen zu erbringen. Der Prüfer muss zumindest formelle Mängel im Bereich der Buchführung festgestellt haben. Trotzdem gilt wie so häufig, dass eine Beweisvorsorge das Leben erleichtert.

Der Prüfer kann auch nicht ohne Weiteres die privaten Konten des Steuerpflichtigen anfordern. Wenn der Betriebsprüfer dies jedoch tut, sollte gegenüber dem Prüfer die Frage nach einem Anfangsverdacht hinsichtlich einer Steuerstraftat[2] gestellt werden. Verneint der Prüfer einen Anfangsverdacht, erübrigt sich folgerichtig die Vorlage der privaten Bankkonten des Steuerpflichtigen. Liegt hingegen nach Ansicht des Prüfers ein Anfangsverdacht vor, ist zum Schutz aller Beteiligten zwingend das Steuerstrafverfahren bei der Straf- und Bußgeldsachenstelle einzuleiten. Erfahrungsgemäß wird die Straf- und Bußgeldsachstelle jedoch nur in recht eindeutigen Fällen das Strafverfahren einleiten. Eine abweichende Rechtsauffassung allein reicht regelmäßig nicht aus.[3] Ein Kontenabruf der Finanzverwaltung ist nur über die Straf- und Bußgeldsachenstelle möglich. Der durchgeführte Abruf liefert allerdings weder Kontoauszüge noch Kontostände. Es ist lediglich ersichtlich, über welche Konten der Steuerpflichtige bei welcher Bank verfügt. Außerdem sind auch Konten aufgeführt, auf die der Steuerpflichtige Zugriff – zum Beispiel durch Vollmachten – hat. Dies können beispielsweise Konten der Kinder oder Eltern sein.

[1] Gesprochen wird auch von einer Geldverkehrsrechnung, s. G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, vor § 193 AO Rz. 53.
[3] Im Rahmen einer Steuererklärung sollte allerdings eine von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung offen kommuniziert werden.

1.1.1 Entnahmen: Private Entnahmen sollten dokumentiert werden

Um nicht in Erklärungsnot zu geraten, sollte darauf geachtet werden, dass monatliche Entnahmen, die den Lebensstil des Steuerpflichtigen finanzieren, dokumentiert werden. Der Steuerpflichtige kommt unweigerlich in Schwierigkeiten, wenn über Monate hinweg keinerlei liquide Mittel aus dem Betrieb entnommen worden sind. In diesen Fällen wird man die Bestreitung des Lebensunterhaltes darlegen müssen, was ohne sonstige Mittelzuflüsse nicht möglich ist. Steuerpflichtige mit weiteren Einnahmequellen sind von dieser Problematik grundsätzlich ausgenommen.

 
Praxis-Tipp

Monatlicher Dauerauftrag für Privatentnahmen einrichten

Richten Sie sich einen monatlichen Dauerauftrag ein. Hier überweisen Sie Summe X von ihrem betrieblichen Bankkonto auf das private Bankkonto. Der Betrag sollte so bemessen sein, dass alle privaten Fixkosten zumindest gedeckt sind. Noch besser wäre eine Überdeckung der privaten Fixkosten.

1.1.2 Bei größeren privaten Einlagen muss die Mittelherkunft genannt werden

Ein besonderes Augenmerk wird auch auf die privaten Einlagen in die betriebliche Sphäre gerichtet. Kleinere Beträge sind hier grundsätzlich unproblematisch, es sei denn, diese summieren sich zu großen Beträgen auf. Hingegen wird man bei größeren Beträgen die Frage der Mittelherkunft beantworten müssen. Besonders problematisch ist hier die Einzahlung von größeren Bargeldbeträgen. Diese Beträge müssen zwangsläufig irgendwo entstanden sein, sei es durch Barabhebungen oder durch die Vereinnahmung von Bareinnahmen. Kann die Mittelherkunft nicht eindeutig dargelegt werden, so liegt es nahe, dass es sich hierbei um Betriebseinnahmen handeln muss. Kann man den Prüfer nicht vom Gegenteil überzeugen, liegen Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen nahe.

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