Das Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der Versorgungseinrichtung regelt im Wesentlichen § 22 BetrAVG. Zentrales Element der reinen Beitragszusage ist das sog. "Zielrentenkonzept". Nach diesem dürfen die Versorgungsträger weder die Höhe der erworbenen Anwartschaften noch die Höhe der Leistung garantieren. Sie erbringen ihre laufenden Leistungen auf der Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals (sog. Zielrente). Einmalige Kapitalzahlungen sind nicht zulässig. Durch zusätzliche Informationspflichten der Versorgungseinrichtung soll Transparenz geschaffen werden. Die aufsichtsrechtlichen Regelungen sollen dafür sorgen, dass die reine Beitragszusage nicht wesentlich "unsicherer" ist, als die bisherigen Zusagemodelle. Diese Regelungen gelten allerdings nur für Versorgungseinrichtungen, die dem deutschen Recht unterfallen.
Der Arbeitnehmer erhält mit der Beitragszahlung eine sofort unverfallbare Anwartschaft auf eine Altersrente. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beiträge arbeitgeberfinanziert sind oder auf einer Entgeltumwandlung beruhen. Ob und inwieweit eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrentenanwartschaft mit der Zahlung erreicht wird, obliegt der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien. Ferner müssen die Erträge der Einrichtung auch den ausgeschiedenen Arbeitnehmern zugutekommen.
Die bei der Versorgungseinrichtung bestehende Anwartschaft ist grundsätzlich nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Sie darf nur bis zu der Wertgrenze des § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG abgefunden und nicht vorzeitig verwertet werden. Als Ausnahme gilt eine vorzeitige Altersleistung entsprechend § 6 BetrAVG.
Übertragungsanspruch
Bei einem Arbeitgeberwechsel hat der Arbeitnehmer gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht,
- die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen oder
- innerhalb eines Jahres das gebildete Versorgungskapital auf die Versorgungseinrichtung seines neuen Arbeitgebers zu übertragen, wenn sie eine reine Beitragszusage für den neuen Arbeitgeber durchführt.
Eine Übertragung in ein System, das eine Leistungszusage durchführt, ist nicht zulässig. Der umgekehrte Fall ist allerdings denkbar. So ermöglicht der neue § 4 Abs. 3 BetrAVG die Mitnahme von Betriebsrentenkapital, für das der Arbeitgeber einzustehen hat, auf eine neue Versorgungseinrichtung nach § 22 BetrAVG ohne Arbeitgeberhaftung. Macht der Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind weder der alte noch der neue Arbeitgeber einstandspflichtig.