Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Bei bestimmten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer bzw. an Unternehmer, die für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen, oder an nicht unternehmerisch tätige juristische Personen ohne erteilte USt-IdNr. gilt nach § 3a Abs. 1 UStG als Leistungs- bzw. Besteuerungsort der Ort, von dem aus der Leistende sein Unternehmen betreibt, oder dessen Betriebsstätte, wenn von dieser aus die sonstige Leistung ausgeführt wird.
Betroffene Leistungen
Unter § 3a Abs. 1 UStG fallen u. a. folgende sonstige Leistungen:
- Reiseleistungen;
- Reisebetreuungsleistungen von angestellten Reiseleitern;
- Leistungen der Testamentsvollstrecker;
- Leistungen der Notare, soweit sie nicht Grundstücksgeschäfte beurkunden oder nicht selbständige Beratungen an im Drittlandsgebiet ansässige Leistungsempfänger erbringen;
- die in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen (z. B. Patenteinräumung, Werbeleistung, sonstige Leistungen der Rechtsanwälte, Steuerberater etc.), wenn der Leistungsempfänger in der EU ansässiger Nichtunternehmer ist;
- sonstige Leistungen im Rahmen einer Bestattung, soweit diese Leistungen als einheitliche Leistungen anzusehen sind.
Wegen der Frage, ob die o. g. Leistung an Nichtunternehmer von einer Betriebsstätte des Leistenden aus erbracht wird, gilt der umsatzsteuerliche Begriff der Betriebsstätte. Ausreichend ist, dass die für die sonstige Leistung erforderlichen einzelnen Arbeiten ganz oder überwiegend durch Angehörige oder Einrichtungen der Betriebsstätte ausgeführt werden. Es ist nicht erforderlich, dass das Umsatzgeschäft von der Betriebsstätte aus abgeschlossen wurde. Wird ein Umsatz sowohl an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, als auch von einer Betriebsstätte ausgeführt, ist entscheidend, an welchem Ort die sonstige Leistung überwiegend erbracht wird.
Leistungen an Bord eines Schiffs
Wird eine sonstige Leistung an Bord eines (Kreuzfahrt-)Schiffs von einer an Bord belegenen Betriebsstätte erbracht (z. B. Friseur, Kosmetik, Massage, Fotoentwicklung, Barbetrieb, Landausflüge), bestimmt sich der Leistungsort auch nach § 3a Abs. 1 UStG. Befindet sich ggf. das Schiff im Zeitpunkt der Erbringung der o. g. Leistungen auf hoher See (oder bei Grenzflüssen wie z. B. dem Rhein auf der nichtdeutschen Seite), unterliegen diese nicht der deutschen Umsatzsteuer, auch wenn der leistende Unternehmer in Deutschland über seinen Hauptsitz verfügt.