Leitsatz
Die Betriebsstätte des Entleihers, an der ein Leiharbeitnehmer zum Einsatz kommt, ist auch dann nicht die regelmäßige Arbeitsstätte des Leiharbeitnehmers, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher auf die Dauer des Einsatzes befristet ist.
Sachverhalt
Der Kläger war als Leiharbeitnehmer tätig. Er machte für das Streitjahr 2008 Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend, da er die Auffassung vertrat, dass der 76 km von seiner Wohnung entfernt liegende Betriebssitz des Entleihers keine regelmäßige Arbeitsstätte darstelle. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht und berücksichtigte lediglich die Entfernungspauschale als Werbungskosten. Mit seiner Klage macht er geltend, er habe sich zum Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit bei dem Entleiher nicht darauf einstellen können, diesen Einsatzort längerfristig und nachhaltig aufsuchen zu müssen. Auf eine Minderung der Fahrtkosten dorthin, z. B. durch einen Umzug zum Einsatzort oder in dessen Nähe, habe der Kläger nicht hinwirken können.
Entscheidung
Entgegen der Auffassung des Finanzamts war die Betriebsstätte des Entleihers für den Kläger keine regelmäßige Arbeitsstätte. Ist ein Arbeitnehmer auswärts, nämlich außerhalb eines dem Arbeitgeber zuzuordnenden Betriebs, Zweigbetriebs oder einer Betriebsstätte des Arbeitgebers tätig, hat er typischerweise nicht die Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten. Das ist bei Leiharbeitnehmern der Fall, da sich, vergleichbar mit anderen Auswärtstätigkeiten, der Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtung auf den Ort, die Dauer und die weitere konkrete Ausgestaltung der dort zu verrichtenden Tätigkeit nicht einstellen kann und die vertragliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Kunde (Dritter) dem Einflussbereich des Arbeitnehmers entzogen ist (vgl. zuletzt BFH, Urteil v. 15.05.2013, VI R 43/12 m.w.N.).
Hinweis
Das Urteil ist rechtskräftig und entspricht der aktuellen BFH Rechtsprechung. Das FG hat im Streitfall auch entschieden, dass die Verpflegungsmehraufwendungen dann nicht mehr absetzbar sind, wenn der Arbeitnehmer am Betriebssitz des Entleihers bereits länger als 3 Monate tätig ist. Nach der ab 1.1.2014 geltenden Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts können Leiharbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte auch in Einrichtungen des Kunden haben. Das bedeutet deutlich geringe Werbungskosten, wenn die Fahrtkosten für Fahrten zur Einrichtung des Kunden nur noch i. H. d. Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Eine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeiters in der Einrichtung des Kunden ist zu bejahen, wenn der Leiharbeiter für die Dauer seiner Anstellung bei dem Kunden tätig werden soll oder wenn die Dauer der Tätigkeit beim Kunden mehr als 48 Monate beträgt.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 22.01.2014, 8 K 1006/10