Alternativ können die aufgedeckten stillen Reserven auch auf Reinvestitionen übertragen und damit die Versteuerung durch die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG aufgeschoben werden. Dann entfällt jedoch die Fünftelregelung bzw. ein ermäßigter Steuersatz.[1] Soweit der Veräußerungsgewinn jedoch auf einen mitveräußerten Anteil an einer Kapitalgesellschaft entfällt, kann hierfür eine Rücklage gebildet werden. Dies soll für den ermäßigten Steuersatz unschädlich sein, da der Veräußerungsgewinn insoweit ohnehin nicht ermäßigt besteuert würde.

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