Soweit die Veräußerung den Gewerbebetrieb einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft betrifft, zählt der entstehende Veräußerungsgewinn nicht zum Gewerbeertrag i. S. d. § 7 GewStG. Es fällt damit insoweit keine Gewerbesteuer an.

Dies gilt nicht für die Betriebsveräußerung durch eine Kapitalgesellschaft.[1] Auch soweit eine Kapitalgesellschaft an einer Mitunternehmerschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die ihren Betrieb veräußert, unterliegt der anteilig auf die Kapitalgesellschaft entfallende Betriebsveräußerungsgewinn der Mitunternehmerschaft der Gewerbesteuer.[2]

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