Kurzbeschreibung
Alle Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung im Ganzen, einer Teilbetriebsveräußerung und einer Betriebsaufgabe im Überblick sowie deren Besonderheiten.
Betriebsveräußerung im Ganzen
- Dokument in Textverarbeitung übernehmen
Von einer Betriebsveräußerung im Ganzen i. S. v. § 16 Abs. 1 EStG spricht man, wenn,
- das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen
- in einem einheitlichen Vorgang
- auf einen Erwerber (natürliche Person, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) übertragen wird und
- damit die bisher in diesem Betrieb mit diesen wesentlichen Betriebsgrundlagen entfaltete gewerbliche Tätigkeit des Veräußerers endet.[1]
Betriebsveräußerung und Entnahme
Soweit es sich um unwesentliche Betriebsgrundlagen handelt, ist diese Entnahme für die Betriebsveräußerung unschädlich.
Ermittlung und Versteuerung des Veräußerungsgewinns
Schema zur Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns
Veräußerungspreis | |
+ | Gemeiner Wert der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter |
(keine wesentlichen Betriebsgrundlagen) | |
./. | Veräußerungskosten |
./. | Wert des Betriebsvermögens |
Veräußerungsgewinn/-verlust | |
./. | ggf. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG |
Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn | |
Abgrenzung: Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt es sich um einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang (§ 1 Abs. 1a Satz 1 UStG). Insoweit fällt grundsätzlich keine Umsatzsteuer an.
Überblick über die gewerbliche Veräußerungsgewinnbesteuerung
Gewerbliche Veräußerungsgewinnbesteuerung im EStG | |||
---|---|---|---|
§ 14 EStG | § 16 EStG | § 18 EStG | § 17 EStG |
Gewinne aus der
|
Gewinne aus der
|
Gewinne aus der
|
Gewinne aus der
|
|
|
|
|
Erläuterungen
1. | Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen: Die Rechtsprechung versteht den Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage – entsprechend dem Zweck der §§ 16, 34 EStG nur die zusammengeballte Realisierung der stillen Reserven zu begünstigen – im Sinne einer kombinierten funktional-quantitativen Betrachtung.[2] Danach gehören zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen sowohl Wirtschaftsgüter, die nach der Art des Betriebs (Fabrikation, Handel, Dienstleistung) und ihrer Funktion im Betrieb für diesen wesentlich sind – unabhängig davon, ob die stille Reserven enthalten oder nicht (funktionale Betrachtung aus Sicht des Veräußerers) – als auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb nicht erforderlich, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind.[3] Beispiele: Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie Maschinen/Betriebsvorrichtungen; immaterielle Wirtschaftsgüter; ggf. auch Umlaufvermögen (etwa Warenbestand eines Einzelhändlers).[4] Ein Grundstück ist für den Betrieb wesentlich, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit bildet und es dem Unternehmen ermöglicht, seinen Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben. Demzufolge ist grundsätzlich jedes vom Betrieb genutzte Grundstück eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, es sei denn, es ist im Einzelfall ausnahmsweise nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung für den Betrieb.[5] . Wesentlich ist das Grundstück für den Betrieb schon dann, wenn der Betrieb ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden kann. Dabei ist unerheblich, ob das Grundstück auch von anderen Unternehmen genutzt, ob ein vergleichbares Grundstück gemietet oder gekauft, ob die betriebliche Tätigkeit auch auf einem anderen Grundstück fortgeführt werden kann oder ob die Praxisräume verlagert werden können.[6] |
2. | Beenden der bisher in diesem Betrieb entfalteten gewerblichen Tätigkeit: Die Beendigung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit ist als selbstständiges Merkmal der Tatbestandsverwirklichung und losgelöst von dem Merkmal der Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zu sehen. Die bisherige gewerbliche Tätigkeit ist beendet und der Betrieb wird nicht fortgeführt, wenn die bisherige Tätigkeit und die nachfolgende wirtschaftlich gesehen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (Verwendung der Betriebsmittel... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen