Eine interessante steuerliche Vergünstigung bei der Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs kann die Regelung des § 6b EStG darstellen:

4.1.1 Allgemeines zur Anwendung des § 6b EStG

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermitteln, können die sofortige Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (Grund und Boden, Gebäude) vermeiden, wenn sie wiederum Grund und Boden oder Gebäude anschaffen oder herstellen und von den hierbei entstandenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen Betrag in Höhe des entstandenen Veräußerungsgewinns abziehen, die sog. Reinvestition.

Soweit ein Steuerpflichtiger den ihm nach § 6b EStG zustehenden Abzug bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern nicht vorgenommen hat, kann er im Jahr der Veräußerung eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden.

Er kann dann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter, die er in den 4 folgenden Wirtschaftsjahren anschafft oder bis dahin mit der Herstellung begonnen hat, einen Betrag bis zur Höhe dieser Rücklage abziehen.

Damit wird erreicht, dass der Veräußerungsgewinn zunächst unversteuert bleibt und in späteren Jahren mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzbeschaffung verrechnet wird.

4.1.2 Anwendung des § 6b EStG bei Betriebsveräußerungen

Eine Übertragung stiller Reserven kommt auch für den Gewinn aus einer Betriebsveräußerung in Betracht, soweit dieser Gewinn anteilig auf die in § 6b Abs. 1 EStG bezeichneten Wirtschaftsgüter entfällt. Die bei der Betriebsveräußerung insoweit aufgedeckten stillen Reserven können wie Gewinne aus der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter auf bestimmte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden.

 
Achtung

Verlust der Steuerermäßigung

Falls der Steuerpflichtige die bei der Veräußerung eines Betriebs aufgedeckten stillen Reserven nach § 6b EStG auf andere Wirtschaftsgüter überträgt, entfällt allerdings die Möglichkeit, die Steuervergünstigung nach § 34 EStG[1] in Anspruch zu nehmen.[2] Da es sich gleichwohl um einen Veräußerungsgewinn handelt, kann jedoch der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG abgezogen werden. Das Gleiche gilt, wenn sich der Steuerpflichtige für die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG entscheidet. Wird jedoch die Rücklage nach Ablauf der Reinvestitionsfrist (4 Jahre) aufgelöst, ist der insoweit entstehende Buchgewinn nicht nach § 34 EStG begünstigt.[3]

Der BFH[4] bejaht eine § 6b-Rücklage auch dann, wenn hierdurch Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Betriebs, z. B. Freiberufler oder Land- und Forstwirtschaft, auf einen Gewerbebetrieb übertragen werden.

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