Dieser Beitrag befasst sich mit Abgrenzungsfragen, Grenz- und Sonderfällen bei einer Betriebsveräußerung sowie den möglichen steuerlichen Vergünstigungen für den Veräußerungsgewinn.
Dazu gehören z. B. die Fragen:
- Was zählt noch zum laufenden Gewinn?
- Welche Vorgänge sind dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen?
- Wie funktioniert die Steuerermäßigung?
- Durch welche alternativen Gestaltungen kann die Steuerlast bei einer Betriebsveräußerung gemindert werden?
In der Praxis kommt es immer wieder zu einer Änderung des ursprünglichen Veräußerungsgewinns; die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen werden dargestellt.
Der Begriff der Betriebsveräußerung ist gesetzlich nicht definiert. Die steuerlichen Regeln ergeben sich aus § 16 EStG, die Freibetragsregelung findet sich in § 16 Abs. 4 EStG und der ermäßigte Steuersatz in § 34 EStG. Weitere Grundlagen und Verweise auf die Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung in R 16 Abs. 1 EStR bzw. H 16 Abs. 1 EStH zusammengefasst. Ergänzt werden diese zum Sonderbereich Teilbetriebsveräußerung in R 16 Abs. 3 EStR bzw. H 16 Abs. 3 EStH und zur Veräußerung eines Mitunternehmeranteils in H 16 Abs. 4 EStH. Die Grundlagen zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind in R 16 Abs. 11, 13 und 14 EStR sowie in H 16 Abs. 7 - 14 EStH ausgeführt.
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