10.1 Begriff
Rz. 104
Realteilung einer Mitunternehmerschaft bedeutet: Aufteilung des Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft auf die Mitunternehmer. Hiermit wird die Mitunternehmerschaft beendet. Das Betriebsvermögen wird hierbei nicht versilbert, sondern in natura auf die Mitunternehmer verteilt. Es handelt sich also um eine Naturalteilung.
Jeder Mitunternehmer muss einen Teil des Betriebsvermögens der Gesellschaft in sein Betriebsvermögen übernehmen und hiermit entweder ein neues Einzelunternehmen eröffnen oder ein schon vorher bestehendes Einzelunternehmen fortführen oder das Betriebsvermögen in sein Sonderbetriebsvermögen bei einer anderen Mitunternehmerschaft übernehmen.
10.2 Abgrenzungen
Rz. 105
Abzugrenzen ist die Realteilung von der Veräußerung (vgl. Rz. 43 ff.) oder der Aufgabe (Rz. 66 f.) eines Mitunternehmeranteils bei Fortbestehen der Mitunternehmerschaft.
Scheidet ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft aus und wird diese von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführt, handelt es sich
- nicht um eine Realteilung, auch wenn der ausscheidende Mitunternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögens erhält, sondern
- um die Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils.
10.3 Realteilungen
Rz. 106
§ 16 Abs. 3 Sätze 2-4 EStG liegt den folgenden Ausführungen zugrunde.
Bei der Realteilung werden in das Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen: |
Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile |
Einzelwirtschaftsgüter |
I |
II |
III |
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Übernehmer ist eine natürliche Einzelperson |
Übernehmer ist eine
- Körperschaft
- Personenvereinigung
- Vermögensmasse
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Fortführung der Buchwerte, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist |
Fortführung der Buchwerte sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist |
Ansatz des gemeinen Werts |
|
Veräußert oder entnimmt der Übernehmer
- übertragenen Grund und Boden,
- übertragene Gebäude oder
- übertragene andere wesentliche Betriebsgrundlagen
innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung, ist rückwirkend für den jeweiligen Übertragungsvorgang der gemeine Wert anzusetzen. Die Sperrfrist endet 3 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung. |
|
§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG |
§ 16 Abs. 3 Sätze 2, 3 EStG |
§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG |
Rz. 107
Mitunternehmeranteile im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG sind auch Teile von Mitunternehmeranteilen. Bei ihrer Übertragung handelt es sich nicht um eine Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern. Die für die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern geltende Sperrfrist kommt daher nicht zur Anwendung.
10.4 Übertragung in das Betriebsvermögen
Rz. 108
Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder Einzelwirtschaftsgüter müssen in das Betriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers übertragen werden. Hierzu gehört auch das Sonderbetriebsvermögen. Nach der Realteilung muss also das übernommene Betriebsvermögen weiterhin Betriebsvermögen bleiben. Es reicht aus, wenn im Rahmen der Realteilung z. B. durch Begründung einer Betriebsaufspaltung ein neuer Betrieb entsteht. Bei dem Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Realteiler ebenfalls beteiligt ist, handelt es sich nicht um "das jeweilige Betriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers". Werden daher einzelne Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft übertragen, an der der Realteiler ebenfalls beteiligt ist, kann das nicht zu Buchwerten geschehen. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine personenidentische Schwesterpersonengesellschaft handelt.
10.5 Buchwertfortführung
Rz. 109
Buchwertfortführung |
I |
Übertragene Objekte |
Teilbetriebe |
Einzelwirtschaftsgüter |
Mitunternehmeranteile |
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II |
Übernehmer |
- natürliche Einzelpersonen
- Körperschaften
- Personenvereinigungen
- Vermögensmassen
|
- natürliche Einzelpersonen
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III |
Voraussetzungen |
- Übernehmer ist Mitunternehmer
- Übertragung in das Betriebsvermögen des Übernehmers
- Besteuerung der stillen Reserven ist sichergestellt
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Rz. 110
Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG "sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden".
Es sind zunächst bei der Ermittlung des Gewinns der Gesellschaft die Wirtschaftsgüter mit den sich nach den Gewinnermittlungsvorschriften ergebenden Buchwerten anzusetzen. Diese Buchwerte führt d...