Rz. 104

Realteilung einer Mitunternehmerschaft bedeutet: Aufteilung des Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft auf die Mitunternehmer. Hiermit wird die Mitunternehmerschaft beendet.[1] Das Betriebsvermögen wird hierbei nicht versilbert, sondern in natura auf die Mitunternehmer verteilt. Es handelt sich also um eine Naturalteilung.

Jeder Mitunternehmer muss einen Teil des Betriebsvermögens der Gesellschaft in sein Betriebsvermögen übernehmen und hiermit entweder ein neues Einzelunternehmen eröffnen oder ein schon vorher bestehendes Einzelunternehmen fortführen oder das Betriebsvermögen in sein Sonderbetriebsvermögen bei einer anderen Mitunternehmerschaft übernehmen.[2]

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