Rz. 142
Der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ist wie folgt zu ermitteln:
Veräußerungspreis (Betriebsveräußerung) oder Veräußerungspreise zuzüglich Summe der gemeinen Werte der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter (Betriebsaufgabe)
./. |
Veräußerungskosten (Beratungs-, Notar- und Maklergebühren) |
./. |
vom Erwerber nicht übernommene Verbindlichkeiten |
./. |
Buchwert des Betriebsvermögens (Kapitalkonto) |
= |
Veräußerungs-/Aufgabegewinn |
Rz. 143
Für eine Betriebsveräußerung wird die Ermittlung des Veräußerungsgewinns an folgendem Beispiel deutlich.
V veräußert seinen Gewerbebetrieb an E zum 31.12.01. Sein Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Bilanz zum 31.12.01 lautet wie folgt:
31.12.01 |
Aktiva |
Passiva |
Grund und Boden |
150.000 |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen |
150.000 |
Gebäude |
300.000 |
Darlehen |
300.000 |
Inventar |
50.000 |
Kapital |
540.000 |
Maschinen |
120.000 |
|
|
Vorräte |
180.000 |
|
|
Forderungen |
170.000 |
|
|
Bank/Kasse |
20.000 |
|
|
|
990.000 |
|
990.000 |
Der Veräußerungspreis beträgt 700.000 EUR. V entstehen an Veräußerungskosten 6.000 EUR. K übernimmt alle Aktiva und Passiva.
Der Veräußerungsgewinn beträgt:
Veräußerungspreis |
700.000 EUR |
./. |
Veräußerungskosten |
6.000 EUR |
|
./. |
Kapital |
540.000 EUR |
546.000 EUR |
Veräußerungsgewinn |
154.000 EUR |
Rz. 144
Bei einer Betriebsaufgabe gibt es 3 Möglichkeiten:
- Überführung in das Privatvermögen,
- Veräußerung an verschiedene Erwerber oder
- teilweise Veräußerung und teilweise Überführung in das Privatvermögen.
Bei Veräußerungen werden die Veräußerungspreise, bei Überführungen in das Privatvermögen die gemeinen Werte im Zeitpunkt der Aufgabe angesetzt (§ 16 Abs. 3 Sätze 6 und 7 EStG). Die Ermittlung des Veräußerungs-/Aufgabegewinns wird an einem Beispiel gezeigt, in dem wesentliche Betriebsgrundlagen teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden.
Wie das vorstehende Beispiel. V veräußert aber nicht Grund und Boden und Gebäude an E, sondern überführt sie in sein Privatvermögen. Die übrigen Wirtschaftsgüter und Schulden übernimmt E. Grund und Boden und Gebäude haben folgende gemeinen Werte:
Grund und Boden 250.000 EUR.
Gebäude 400.000 EUR.
Der Veräußerungspreis beträgt 50.000 EUR.
Die Veräußerungskosten betragen 6.000 EUR.
Veräußerungsgewinn:
Veräußerungspreis |
50.000 EUR |
|
+ |
gemeiner Wert Grund und Boden |
250.000 EUR |
|
+ |
gemeiner Wert Gebäude |
400.000 EUR |
700.000 EUR |
./. |
Veräußerungskosten |
6.000 EUR |
|
./. |
Kapital |
540.000 EUR |
546.000 EUR |
Veräußerungsgewinn |
154.000 EUR |
Rz. 145
Wird im Rahmen einer Betriebsaufgabe ein betrieblich genutzter Grundstücksteil in das Privatvermögen überführt, so ist zur Ermittlung des Aufgabegewinns der gemeine Wert des gesamten Grundstücks in aller Regel nach dem Nutzflächenverhältnis und nicht nach dem Verhältnis von Ertragswerten (erzielbare Rohmiete, Mietwerte) aufzuteilen.
Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns ist der Grundstücksteil mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 9 Abs. 2 BewG). Bei Grundstücken und Gebäuden entspricht der gemeine Wert i. d. R. dem Verkehrswert. Dieser wird durch ein Sachverständigengutachten ermittelt, das die Wertermittlungs-VO zugrunde legt. Der Verkehrswert für den Grundstücksteil ist aus dem Wert des Gesamtgrundstücks abzuleiten, weil die einzelnen Grundstücksteile zivilrechtlich nicht verkehrsfähig sind und deshalb keinen eigenen Verkehrswert haben können.
Rz. 146
vorläufig frei