Rz. 182
Auf Antrag können die außerordentlichen Einkünfte abweichend von der "Fünftelregelung" wie folgt besteuert werden (§ 34 Abs. 3 EStG):
Ermäßigter Steuersatz | ||
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(1) | Auf Antrag ermäßigt besteuerte Einkünfte | Veräußerungs- und Aufgabegewinne i. S. v. §§ 14, 14a Abs. 1, §§ 16 und 18 Abs. 3 EStG mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungs- und Aufgabegewinne, die nach § 3 Nr. 40 Buchst. b i. V. m. § 3c Abs. 2 teilweise steuerbefreit sind:
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(2) | § 6b oder § 6c EStG | Die Tarifermäßigung ist ausgeschlossen, wenn für Veräußerungen § 6b oder § 6c ganz oder teilweise angewendet worden ist. |
(3) | Persönliche Voraussetzungen |
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(4) | Ermäßigter Steuersatz | 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens 14 % |
(5) | Häufigkeit der Inanspruchnahme | Die Steuerermäßigung kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. |
(6) | Anzahl der begünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinne | Fallen in einem Veranlagungszeitraum mehrere Veräußerungs- oder Aufgabegewinne an, kann die Ermäßigung nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragt werden. |
(7) | Besteuerung der übrigen Einkünfte | Veräußerungsgewinne, welche die Höchstgrenze von 5 Mio. EUR übersteigen, werden nach der Fünftelregelung besteuert. Die außer Veräußerungsgewinnen angefallenen übrigen außerordentlichen Einkünfte werden nach der Fünftelregelung besteuert. Das um die außerordentlichen Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen wird nach den allgemeinen Tarifvorschriften besteuert. |
Das Merkmal (6) ist auch zu beachten, wenn zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens ein Mitunternehmeranteil gehört und beide Betriebsvermögen veräußert werden. Auch in diesem Fall ist daher zu entscheiden, ob die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz für die Veräußerung des Einzelunternehmens oder des Mitunternehmeranteils beantragt wird.
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