2.1 Umwandlungssteuergesetz
Rz. 6
Ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil kann in eine Personengesellschaft eingebracht und der Einbringende hierbei Mitunternehmer der Gesellschaft werden (§ 24 Abs. 1 UmwStG). Die Einbringung erfolgt gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.
Rz. 7
Das eingebrachte Vermögen wird in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter angesetzt
Rz. 8
Der Wertansatz in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis (§ 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG). Veräußerungsgewinn ist für den Einbringenden also der Unterschied zwischen dem Buchwert und diesem Veräußerungspreis.
Werden die Buchwerte angesetzt, entstehen für ihn keine Veräußerungsgewinne. Werden höhere Werte angesetzt, erzielt der Einbringende Veräußerungsgewinne in Höhe der Unterschiede zwischen den Buchwerten und den von der Personengesellschaft ausgewiesenen Werten.
Rz. 9
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (s. Rz. 177 ff.) wird nur dann angewendet, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen (von der übernehmenden Personengesellschaft insgesamt) mit dem Teilwert angesetzt wird.
Rz. 10
In diesen Fällen ist die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 und 3 EStG (s. Rz. 182 ff.) nur anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. b EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG teilweise steuerbefreit ist (§ 24 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz UmwStG).
Rz. 11
vorläufig frei
2.2 Unentgeltliche Übertragungen
Rz. 12
Eine unentgeltliche Übertragung eines Betriebs liegt vor, wenn im Wege der Schenkung i. S. v. § 516 BGB übertragen wird
- das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs, einschließlich Sonderbetriebsvermögen,
- in einem einheitlichen Vorgang,
- unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus des Betriebs,
- auf einen Erwerber
- und der Schenker damit seine bisherige unternehmerische Betätigung im Wesentlichen aufgibt.
Unentgeltliche Übertragungen von Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen eines Mitunternehmers an einem Betrieb werden nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt. Beim Übertragenden werden die Wirtschaftsgüter mit ihren Buchwerten angesetzt und vom Übernehmer mit diesen Buchwerten fortgeführt (§ 6 Abs. 3 Satz 3 EStG). Es werden also die stillen Reserven im Betriebsvermögen nicht aufgedeckt. Beim Übertragenden wird kein Gewinn realisiert.
Rz. 13
Die Begriffe "Betrieb", "Teilbetrieb" und "Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb" entsprechen den in § 16 Abs. 1 Nrn. 1, 2 EStG verwendeten Begriffen des "ganzen Gewerbebetriebs", "Teilbetriebs" und "Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist". Bei der Übertragung müssen daher sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen übergehen.
Zu einem Mitunternehmeranteil gehören auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens. Soll daher ein Anteil an einem Mitunternehmeranteil steuerneutral unentgeltlich übertragen werden, sind die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens zu gleichem Anteil zu übertragen ("vertikale Spaltung" des Anteils). Soweit funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen unterquotal übertragen wird, sind die auf den Erwerber übergegangenen stillen Reserven einschließlich eines anteiligen Geschäfts- oder Firmenwerts aufzudecken.
Werden von dem Übernehmenden Passiva übernommen, so wird hierdurch das übertragene Betriebsvermögen gemindert. Ist die Übertragung im Übrigen unentgeltlich, so wird sie daher durch die Übernahme der Verbindlichkeiten nicht teilentgeltlich. Wird von dem Übernehmenden ein Entgelt gezahlt, so ist die Übertragung so lange unentgeltlich, wie das Entgelt nicht höher als das Kapitalkonto ist.
2.3 Verdeckte Einlage
Rz. 14
Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft eingebracht, ohne dass er neue Gesellschaftsrechte erhält, ist § 20 UmwStG nicht erfüllt. Seine Anteile werden durch die Einbringung im Wert erhöht. Hierdurch erhält er aber keine neuen Anteile.
Rz. 15
Erfolgt die Einbringung außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen und ist die Einbringung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, handelt es sich um eine verdeckte Einlage. Befinden sich die Anteile des Übertragenden an der Kapitalgesellschaft in seinem Privatvermö...