4.1 Begünstigte Veräußerungstatbestände
Rz. 29
Eine begünstigte Betriebsveräußerung setzt voraus, dass ein ganzer Gewerbebetrieb oder ein Teilbetrieb veräußert wird (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG).
Gleichgestellt sind die Veräußerungen
4.2 Personenidentität
Rz. 30
Bei Veräußerungen müssen auf der Seite des Veräußerers und des Erwerbers verschiedene Personen, Unternehmer oder Mitunternehmer beteiligt sein. Veräußert daher der Veräußerer wirtschaftlich gesehen an sich selbst, ist die Steuervergünstigung aus steuersystematischer Sicht nicht gerechtfertigt. Insoweit gilt daher der Gewinn als laufender Gewinn (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Rz. 31
Auch bei einer Betriebsaufgabe werden oft einzelne Wirtschaftsgüter veräußert. Soweit auch hier auf Veräußererseite und Erwerberseite dieselben Personen, Unternehmer oder Mitunternehmer beteiligt sind, gilt der Gewinn als laufender Gewinn (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Rz. 32
In den Fällen der Personenidentität auf Veräußerer- und Erwerberseite wird also der Gewinn als laufender Gewinn fingiert. Bemessungsgrundlage für den Gewerbeertrag i. S. v. § 7 GewStG ist der nach Einkommensteuerrecht ermittelte laufende Gewinn.
Rz. 33
vorläufig frei
4.3 Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs
4.3.1 Betriebsveräußerung
Rz. 34
Der Betrieb muss mit allen seinen wesentlichen Grundlagen (vgl. Rz. 17 ff.) gegen Entgelt in einem einheitlichen Vorgang unter Beendigung der bisher in diesem Betrieb entfalteten gewerblichen Betätigung in der Weise auf einen Erwerber übertragen werden, dass der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann. Nicht erforderlich ist, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt.
Merkmale einer Betriebsveräußerung: |
1. |
Veräußerung des Betriebs mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen |
2. |
in einem einheitlichen Vorgang |
3. |
unter Beendigung der bisher in diesem Betrieb entfalteten gewerblichen oder beruflichen Betätigung |
4. |
gegen Entgelt an einen – fremden – Erwerber |
5. |
in der Weise, dass der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann, |
6. |
wobei es nicht erforderlich ist, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt. |
4.3.2 Aufgabe der mit dem Betriebsvermögen verbundenen Tätigkeit
Rz. 35
Als Veräußerer muss der Unternehmer seine mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene bisherige Tätigkeit aufgeben. Scheidet er aus dem aktiven Erwerbsleben aus und ist er nur noch gelegentlich tätig, steht das einer begünstigten Betriebsveräußerung nicht entgegen. Beim Merkmal "Tätigkeitsaufgabe" ist die Betriebsveräußerung von der Betriebsverlegung (vgl. Rz. 100 ff.) abzugrenzen.
4.3.3 Erwerber
Rz. 36
Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen an einen Erwerber veräußert werden, sodass der Betrieb als solcher fortgeführt werden kann. Werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber veräußert, wird der lebende und selbstständige Organismus zerstört. Das ist keine Betriebsveräußerung, sondern grundsätzlich eine Betriebsaufgabe, wenn die Erwerber nicht gesellschaftlich verbunden sind. Werden nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert, sondern Teile in das Privatvermögen überführt, handelt es sich ebenfalls um eine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe.
4.3.4 Entgeltlichkeit
Rz. 37
Eine Betriebsveräußerung setzt voraus, dass die Übertragung entgeltlich oder teilentgeltlich erfolgt. Es sind daher die entgeltlichen oder teilentgeltlichen von den unentgeltlichen Betriebsübertragungen zu unterscheiden.
Betriebsübertragungen |
Vollentgeltliche |
Teilentgeltliche |
Unentgeltliche |
Die Gegenleistung ist kaufmännisch nach dem Wert der Leistung bemessen (Erfüllung eines schuldrechtlichen Erfüllungsgeschäfts). |
Das Entgelt ist niedriger als der Wert des Betriebs, z. B. gemischte Schenkung. Übertragung i. d. R. aus privaten Gründen. Es werden Abstandszahlungen oder/und Gleichstellungsgelder gezahlt. |
Schenkung |
Es ist ein Veräußerungsgewinn zu versteuern. |
Einheitlicher Vorgang ("Einheitstheorie"). Wenn die Gegenleistung das Kapitalkonto übersteigt, h... |