Rz. 69

Der Zeitraum für die Betriebsaufgabe endet mit der Veräußerung der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage oder mit deren Überführung in das Privatvermögen. Es ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die stillen Reserven des Betriebs im Wesentlichen oder nahezu vollständig aufgedeckt worden sind.[1]

 
Praxis-Beispiel

U betrieb ein Furnierwerk und stellte im Juli 01 die Produktion ein. Im Juni hatte er bereits die Arbeitnehmer entlassen. Ab Juli veräußerte er Maschinen und Fahrzeuge. Zu Beginn des Jahres 02 entnahm er die Grundstücke und die Büroausstattung, verpachtete die Grundstücke und erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er veräußerte weiterhin Maschinen und Geschäftsausstattung. Bis zum Ende des Jahres 02 waren so 97,9 % der stillen Reserven aufgelöst. In den folgenden 2 Jahren veräußerte U noch weitere Maschinen.

 

Rz. 70

Für die Beurteilung, ob es sich um einen kurzen Zeitraum handelt, ist entscheidend, ob die Aufgabehandlungen wirtschaftlich ein einheitlicher Vorgang sind. Ein Betriebsaufgabegewinn wird in aller Regel allenfalls auf 2 aufeinander folgende Veranlagungszeiträume verteilt werden können. Es ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die stillen Reserven des Betriebs im Wesentlichen oder nahezu vollständig aufgedeckt worden sind.[2]

Im vorstehenden Beispiel waren innerhalb von 2 Veranlagungszeiträumen 97,9 % der stillen Reserven des Betriebs aufgedeckt. Später wurden aber noch weitere wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert. Maschinen gehören immer zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Produktionsbetriebs. Ob die darin enthaltenen stillen Reserven nur einen geringen Bruchteil der gesamten stillen Reserven des Betriebs ausmachen, ist unbedeutend. Im vorstehenden Beispiel handelte es sich daher auch nicht teilweise um einen begünstigten Aufgabegewinn, sondern insgesamt um laufende Veräußerungen und Entnahmen. Nach EStH 16 (2) zu § 16 EStG kann bei einem Zeitraum von mehr als 36 Monaten nicht mehr von einem wirtschaftlich einheitlichen Vorgang ausgegangen werden.

 

Rz. 71

Der Abwicklungszeitraum kann nicht dadurch abgekürzt werden, dass Wirtschaftsgüter, die bei Aufgabe des Betriebs nicht veräußert worden sind, formell in das Privatvermögen übergeführt werden, um sie anschließend privat zu veräußern. In solchen Fällen setzt der Unternehmer in der Regel seine unternehmerische Tätigkeit fort.[3] Hätte daher U im vorstehenden Beispiel die letzten Maschinen zunächst in sein Privatvermögen entnommen und dann später verkauft, hätte das an der aufgezeigten steuerlichen Behandlung nichts geändert.

Im vorstehenden Fall hätte U aber den Betrieb nach der Entnahme der Grundstücke und der Büroausstattung sowie der Veräußerungen bis zum Ende des Jahres 02 endgültig aufgeben können. Gibt ein Unternehmer seinen Betrieb endgültig auf, ohne ihn zu liquidieren oder die Liquidation zu Ende zu führen, so existiert kein Betriebsvermögensbereich mehr. Mit der endgültigen Einstellung des Betriebs sind daher auch die verbliebenen Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen überführt. Sie können nur dann Betriebsvermögen bleiben, wenn sie später einem identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten.[4]

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