Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der einbringende Steuerpflichtige dafür neue Anteile an der Gesellschaft, handelt es sich insoweit um eine Sacheinlage. Die eingebrachten Wirtschaftsgüter werden Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft. Der Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens sowie die daraus resultierenden Folgen richten sich nach §§ 20 ff. UmwStG. Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis.[1]

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