Für eine Betriebsverpachtung im Ganzen ist Voraussetzung, dass in sachlicher Hinsicht

  • ein Betrieb oder Teilbetrieb verpachtet wird und
  • der Pächter den Betrieb fortsetzen kann.

Dies erfordert, dass ein Betrieb im Ganzen als "geschlossener Organismus" überlassen wird. Für die Praxis ist hierbei vor allem darauf abzustellen, ob dem Pächter alle wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Verfügung gestellt werden. Welche Wirtschaftsgüter dazu gehören, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

Allerdings ist hierbei nicht auf den Wert des Wirtschaftsguts bzw. auf die Höhe der enthaltenen stillen Reserven abzustellen, sondern die Rechtsprechung zieht eine funktionale Betrachtung heran. Damit ist auf die dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände abzustellen. Dies sind i. d. R. ein Betriebsgrundstück bzw. die Räumlichkeiten, nicht jedoch das Inventar oder jederzeit wieder beschaffbare Gegenstände.

Alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen[1] müssen überlassen werden, sodass der Verpächter objektiv in der Lage bleibt, den Betrieb nach Kündigung des Pachtvertrags ohne wesentliche Änderung selbst wieder aufzunehmen. Die Voraussetzungen dafür können im Einzelfall auch bei einer branchenfremden Verpachtung zu bejahen sein.[2] Eine erforderliche, zu umfassende Umgestaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ist jedoch schädlich, sofern dadurch eine künftige Nutzung in der bisherigen Form ausgeschlossen wird.[3]

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