Keine Bedeutung hat die Abgrenzung zwischen Gebäuden und Betriebsvorrichtungen für die Vornahme der Bauabzugssteuer. Diese legt die Begriffe "Bauleistungen" und "Bauwerk" zugrunde, die beides abdecken.[1]

[1] BFH, Urteil v. 7.11.2019, I R 46/17, BStBl 2020 II S. 552. Hierzu liegt beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde vor, Az. 2 BvR 1392/20, HI14271200.

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