Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
2.1 Grundsatz
Bei der Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen ist vom Gebäudebegriff auszugehen, da diese grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann., Entsprechend sind für die Abgrenzung die Merkmale eines Gebäudes nach dem Bewertungsrecht zugrunde zu legen.,
Nicht entscheidend ist, ob das Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden steht. Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden und von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist.
Die Frage, ob ein Bauwerk als Gebäude oder als Betriebsvorrichtung zu beurteilen ist, kann nur unter Würdigung der Umstände im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. Dabei kann die Verkehrsanschauung nur herangezogen werden, wenn Zweifel bestehen, ob ein bestimmtes Merkmal des Gebäudebegriffs vorliegt.
Auch unter der Erdoberfläche befindliche sowie in Berghänge eingebaute Bauwerke wie Tiefgaragen, Läden, Lager- und Gärkeller, können Gebäude sein. Unterhalb der Wasseroberfläche errichtete Bauwerke können ebenfalls Gebäude sein. Es ist nicht Voraussetzung, dass ein Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt.
In ein Bauwerk eingebaute Anlagen gehören nur dann zu seinen Bestandteilen, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Die jeweilige Anlage muss dafür eine Funktion für das Bauwerk selbst haben.
2.2 Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung
Der Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung erfordert nicht, dass das Gebäude an allen Seiten Außenwände hat. Fehlen diese, kann ein Gebäude vorliegen, wenn es nach der Verkehrsauffassung dem Schutz gegen Witterungseinflüsse dienen soll.
Freistehende schmale Überdachungen und vergleichbare Schutzdächer sind keine Gebäude, wenn ihre Breite nicht mindestens die doppelte mittlere lichte Höhe aufweist. Bei Überdachungen in leichter Bauausführung ist ein Schutz durch räumliche Umschließung nicht gewährleistet, wenn die überdachte Fläche, unabhängig von der Höhe, nicht mehr als 30 qm beträgt.
2.3 Möglichkeit des Aufenthalts von Menschen
Das Gebäude muss so beschaffen sein, dass man sich in ihm nicht nur vorübergehend aufhalten kann. Es muss durch normale Eingänge (Türen) betreten werden können. Behelfsmäßige Eintrittsmöglichkeiten wie Luken, Leitern und schmale Stege reichen nicht aus.
Nicht erforderl...