im Allgemeinen: nein. Auch ein mit besonderer Tragfähigkeit ausgestatteter Hallenboden eines Logistikbetriebes ist keine Betriebsvorrichtung, sondern Teil des Gebäudes, wenn er zwar nicht das Fundament für die umschließenden Wände darstellt, aber – anders als im Fall der Verlegung eines Spezialfußbodens auf einem vorgegebenen Fundament – das Gebäude nach unten vor Witterungseinflüssen abschließt.[1]

S. auch "Bodenbefestigungen".

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